Gerichtliche Medicin; ein Handbuch für Gerichtsärzte und Juristen, Volume 2

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Voss, 1858 - 888 pages
 

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Page 132 - Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.
Page 250 - Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vvrhanden, wenn die That durch Nothwehr geboten war. Nothwehr ist diejenige Verlheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder Anderen abzuwenden.
Page 227 - Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Page 201 - Beischlafe mißbraucht, oder 3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.
Page 255 - Dieselben haben über das Ergebnis ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurteilung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten einflussreichen Tatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen , und sich sowohl nach den Akten als nach ihrer eigenen Beobachtung über den.
Page 254 - Sinnenverrückung, zu der Zeit, da die Verrückung dauerte, oder c., in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung, oder einer andern Sinnenverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden...
Page 250 - Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der That wahnsinnig oder blödsinnig, oder die freie Willensbestimmung desselben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeschlossen war.
Page 251 - Strafmaaßes darf nie überschritten werden. 4. Die Gefängnißstrafe soll entweder in ausschließlich für jugendliche Personen bestimmten Gefangenanstalten, oder zwar in der ordentlichen Gefangenanstalt, jedoch in abgesonderten Räumen vollstreckt werden.
Page 201 - Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beleidigten an ihrer Gesundheit oder gar am Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen 10 und 20 Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.
Page 253 - Verwirrung oder Schwäche des Verstandes, so muß der Richter mit Zuziehung des Physikus oder eines approbirten Arztes den Gemüthszustand des Angeschuldigten zu erforschen bemüht seyn, und die deshalb angewendeten Mittel mit deren Resultaten zu den Akten verzeichnen; wobei der Sachverständige sein Gutachten über den vermutlichen Grund und die wahrscheinliche Entstehungszeit des entdeckten Mangels der Seelenkräfte abzugeben hat.

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