Archiv für katholisches Kirchenrecht, Volume 33

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Verlag Kirchheim., 1875
 

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Popular passages

Page 393 - Sic luceat lux vestra coram hominibus, ut videant opera vestra bona, et glorificent Patrem vestrum qui in cœlis est.
Page 400 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: § 1.
Page 22 - Quia ipse dixit: qui me confessus fuerit coram hominibus, confitebor et ego eum coram patre meo qui est in celis.
Page 379 - Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des Deutschen öffentlichen Rechtes, herausgegeben von W.
Page 403 - Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des Standesbeamten zu vollziehen. Zusätze , Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen.
Page 140 - Sacerdotium inter se conveniunt, bene regitur mundus, floret et f ructificat ecclesia, vestrarum. partium erit eos adsciscere, quos, praeter qualitates caeteras ecclesiastico jure praefinitas, prudentiae insuper laude commendari nec serenissimo Regi minus gratos esse noveritis, de quibus antequam solemnem electionis actum ex canonum regulis rite celebretis, ut vobis constet, curabitis.
Page 416 - März 1875 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875. (LS) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
Page 406 - Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes. Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes.
Page 343 - Die Bischöfe sind nur noch seine Werkzeuge, seine Beamten ohne eigene Verantwortlichkeit; sie sind den Regierungen gegenüber Beamte eines fremden Souveräns geworden," || „und zwar eines Souveräns, der vermöge seiner Unfehlbarkeit ein vollkommen, absoluter ist, mehr als irgend ein absoluter Monarch in der Welt.
Page 410 - Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage des Standesbeamten : ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.

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