Page images
PDF
EPUB

Hirauff gaben die gesanten diesen bericht, vnss, nach keinem menschen jn Lifflant was der zinss sein solte, wan es auch muglich, das einer ij C: jar alt were (:were bewust, haben dauon zuhandeln keinen beuelich, sonder den artickel nach dem altenn, die weil er jn allen beifriedenn gefunden wirt, jn den friedebrief zusetzen, weren keinem menschen:) vssgenomen Rö: Kai: Mait: was zugeben pflege.

Jtem der reussischen Kirchen vnd lande halber, die nach dem alten zureinigen, hat sich vnser g. f. vnd her ein mitfurst des heiligen Rö: Reichs offtmals schrifftlichen an die Plesskower erbotten, vnd thut sich nach erbieten, die Nawgarter oder Plesskower solten einen papen vnd priester gehen Derbt schicken, sol jme die kirchen, nach dem alten, vnd was sie sonst mit recht beweisen konnen, jngegeben vnd gereinigt werden. Jst aber vf diese stunt niemant die kirchen jntzunemen gekomen, achten derwegen wir, gesanten, der mangel nicht an vnserm g: f: vnd hern, sonder an den Nawgarter vnd Plesskower zu sein, vnnd bitten nach vmb einen treglichen frieden vmb dreissig jar zu diesem altenn frieden gnediglichenn zugebenn.

Item der allerlei war halber, die zuuorkauffen vnd zukauffen, will vnser g: f: vnnd her die nach dem alten, als jnn dem friedebrieff verfasset, gern halten vnd gehaltenn wissenn.

Jtem nachdem vorgebracht, das man von den botten vnnd jegers keine verehrung nemen, nach schlacht beume ader veren haltenn muegenn.

Haben bede botschaften den artickel dermassen verantwortet sie weren gentzlich der zuvorsicht, das man kunne nachbrengen, das von den reussischen botten oder jegers einicherlei gifft oder gab jn Lifflant genommen, sondern was den lifflendischen botten vnd jegers jn dem vnd vns jtziger zeit jn dieser jnreise wideruarenn, wirt antzutzeigen, pilligkeit halber nachgelassen, so werden auch keine schlachtbeume oder verrenn gehaltenn, den allein zu Atdtzell, welche von altings da gewesen, vnd des sommers nicht gewandelt werden kann, vnd die vnsern, sowoll die frembdenn, die sie brauchenn vnd föergelt daruon geben mussen.

Jtem als angetzogen, das dem botten Adiekan Tusskin grosse vnehr von seligen dem hern meister hochlöblicher gedechtnus Johan etc. vnd seinen leuten geschen vnd wideruaren etc.

Haben des h. meisters gesanten diesen artickel verantwort. Dieser vnrechtmessigen klacht, so mit vnwarheit vorgebracht, kunnen sich die gesanten nicht gnugsam verwundern, achtens nicht anders, den das es derhalben geschen, das gemelter Adikan sich beforcht hat, das seine vntnget an den tag kommen, vnd von vns beclaget werden solte, darumb sich der vorklage beflissenn etc.

Mussen auch sagen vnd ist eigetlich war, das er von wegen des keisers vnd herschers aller Reussen, vnd nicht als ein bott der stathalter von Nawgarten von dem seligen hern meister Johann vonn der Recke, loblicher vnd milder gedechtnus, entpf:", gepflogenn vnd beschencket worden jst.

Wie er sich gehalten, wolten wir vngern alles offenbaren vnd tho wetenn thun, nachdem aber es die zeit erfordert, mussen wir etwas, wie woll das geringste vorbringenn, vnnd hat sich gedachter Adikann, nicht als ein keiserlicher oder furstlicher botte, sonndern als ein vbergebener böser mensch die dem seligenn hern, sein ehre entzogen, vnd die hant nicht hat geben willenn gehalten. Seine leute vnd diener haben vnsers g. f. vnd hern grossmechtigkeiten vnterthanenn die fenster aussgeschlagenn vnd auf etzliche rubeln jn der herberg schadenn gethan, welchs der selige her vmbs bestenn willenn alles betzalet.

Zum andern haben sie etzliche heuser offenen vnnd etzliche echte mans weiber schenden wollen vnd sich so mutwilligenn gestellet, das nicht gnugsam dauon zu schreiben, vnd so solcher vnd dergleichen botten hinfurder kommen vnd sich nicht anderst halten wurden, werden sie vngestraffet nicht bleiben. Vnser g. f. vnnd her versicht sich auch nicht J. G. den frieden K: G: damit sonder dem rechten gemess gehandelt, gebrochen habenn solle, K: G: werdenn gnugsam jre bottenn nhumals zuwarne woll wissenn.

Jtem nachdem auch vermeldet, das jtziger regierender her meister, vnd das gantze lant zu Lifflant einen brieff geschrieben haben sollen, das geleid begerende, vnd darjnnen verwilligt mit kupper, blei, zin vnd pantzer frei zuhandeln vnd zu kauffschlagen etc. Hirauff geben beide gesanten denn bericht, das woll schriffte vonn wegen des geleits vorschicket wordenn sint, aber das darjnnen von jenigerlei war vermeldung gethan, konnen sie, dieweil es dem gantzen Romi: Reichs satzungen, nicht nachgeben, darumb solchenn breiff zuweisenn vleissig bittenn etc.

Jtem das auch angetzogen wirt, wo vnsern kauffleuten solche wahr zuuorfuerennde verboten, vnnd das man Hannss Tering richtenn wolte etc.

Vonn demselbigen ist bei den kauffleuten oder Hanss Terinngs halben von vnserm g. f. vnd hern mit dem geringsten nicht gedacht worden, den vnsere g: f: vnd hern nit zweifeln, ess wirt einn jder Rö: Kai: Mait: mandatenn vnd beuelich woll nachtrachten, welche zu offtmalen jn gantz Leifflannt offenbaret vnnd angeschlagen werden, vnd wissen nicht, das er der pantzer halber gestraffet werdenn soll, wirt vngetzweifelt derent halber, wo er sonst nicht wider die lannde gehandelt, wie wir vns versehenn, gestraffet werdenn.

Jtem den artickel, das die von Newenhauss vber die grentze, denn Plesskowernn jegen Kassnagrot getastet habenn sollenn, meldende etc.

Geben die Derptischen gesanten jn antwort diesenn bescheit zuuornemen, das vnser g. f. vnd her, ein mitfurst des heiligen Rö: Reichs, niewerle vber die grenntz getastet noch zu tasten beuolen, sondern jst vnd stehet das widerspiel zubeweisen, das die boiarn vnd die jenigen die mit vnsers g. f. vnd hern landen grentzen vnd benachtbaret seint, das sie von jaren zu jaren, je lenger je mehr, sich jn vnsers gnedigenn f. vnd hern landen weldigen vnd wurtzeln wollen, vnd so mit solcher vnrechtfertigkeit mordt, todtschlag vnd alles vbel erwecken, die kreutzkussung vnd den frieden, wo

es jrem vnuorstant vnd der grobheit auch vmbs besten willen nicht zugemessen wurde, zubrechen wol vrsach geben, vnd hetten wir, derbtischen gesanten, vnnss ehr des hiemels fals, als solcher vnrechtfertigen klacht vermuten gewesenn.

Bitten derwegen E: K: G: wolle derenthalber den frieden, darumb wir abgefertigt sein, solcher losen geringen vrsachen halber nicht verstreckenn, sondern vns den mit dem ersten gnediglichen geben, vnd zutzuschreiben beuelen, den bosen leuten die woll balt einen krieg das christenblut zuuorgiessen, erwecken, oder jn langer zeit vnd mit grossem schaden nit stillen kunnen, so leichtlich keinenn glaubenn zustellenn.

Were es aber sach, das durch vnwissenheit vnsers g. f. vnd hern leute, E: K: G. leuten jegen Kassmagra gewalt vnd vber die grentz, des wir vns keines wegs versehen, gegriffen vnd getastet haben sollen, bitt vnser g: f: vnd her freuntlich das E: K: G. leute an die orter, da die sachen gewant zukomen, wollen F: G., eur K: G. zu sonderlichen ehren vnd gefallen, jren stathalter vnd hauptleuten zum Newenhaus ernstlichen vflegenn vnd beuelen, des einem jdern wortzu er berechtigt, recht wideruaren muge vnd claglos machen, deren bosenn leut halber den frieden nicht brechenn.

Item das auch angetzogen, das vnsere g. f. vnd hern den pas der frömbden meisters vnd leuten nicht wil gestatenn vnnd zulassenn etc.

Hirauff geben die gesanten diesen bericht, das die hern der lande frömbden nationen, dem heiligen Rö: Reich nicht vnterworffen, den teutschen pass vnd jntzug solten vorgunnen, stunde jn hochgemelter hern eidt, ehr, macht vnd gewalt nicht, dan allen des heiligen reichs stenden, hohes vnd niders standes bei phen der acht verlust leibs, ehr vnnd guts jn dem reichs abscheiden gebotten vnd vorbotten, niemantz von den teutschenn frömbder nationen, dem heiligen reich nit vnterworffen, passiren vnd sich zubrauchen zulassen, darumb auch jm letzten vnd allen gehaltenen reichstagen etzliche hern vnnd grauen am hogsten sein gestrafft worden, darumb mussen vnd sollen die hern der lande zu Leiflannt Rö: Kai: Mat: eben sowoll gehorsamen, als eur K: G. leute eur K: G.

Cunte aber nu K: G: den freien pass bei der Rö: Kai: Mait: vnd gantzem Römischen Reich vssbringen vnd erwerben, dasselbe mussen die hern der lande zu Lifannt gedulden vnd leiden, kunnen vnd wissen sich nicht weiter jntzulassen, haben auch dessen keine volmacht, sondern einen treglichen frieden nach dem alten zuerwerbenn etc.

Vff diesen schrifftlichen jegenn bericht hat des g: f: vnd keisers aller Reussen cantzler Iwan Michalewitz mit denn gesanten nachuolgende vnderredung gepflogen denn montag nach Philippi Jacobj etc.

Nach vieler romingen vnd prisinge der grossen gewalt, macht vnd victorien, so der grosfurst wider seine veiende gehapt, hat gemelter cantzler wie volgt angetzogenn.

Erstlichen die gesanten geben jn jrem jegenbericht zuuornemen, das einem jdern recht gethan vnd die reussischen kirchen jngeraumbt weren. Solchs were doch alles nicht geschen, dan niemant recht gegeben, als Iwan

0

Rutzki der mardern vnd zabeln halber, so weren auch die kirchen den Reussen noch nicht jnn all jngeraumet, vnd allent was man jm friedbrieff zugesagt vnd belobt hette, were nicht gehalten worden vnd weren da vor leugener geschuldenn etc.

Hirentjegen die gesanten mit der kurtz geantwort, einem jdern, so seine sachen beweisslichen mit recht gefordert, were recht wideruaren, vnd kein verkurtzung oder weigerung geschen, wo aber kein kleger, do ist auch kein richter, vnd mochten die Lifflendischen, welche gantz vnd gar kein recht erlangen konnen, desselbigen mer als ein ander beklagen etc. Das aber der Richteltag seinen vortgang nicht gewunnen, were die schult an j. g. f. vnd hern nit, sondern an K: G:, welcher auff ergangenes schreiben kein beantwortung gethan, vnnd also sich mitler weil die straff der pestilentie jnn den landen vsgebreitet vnd zugenommen, das doch dem selbigen kein veruolg het mugen gegeben werden.

Souiel aber die reussischen kirchen belangende, weren dieselbigen vnlangest jngereumet, so ferne jemant gekomen, der sie jntzunemen vnd zuentpfangen begeret hette, esz were auch von den Derbtschen, den Plesskowern vnd Nawgartern einen pfaffen die kirchen jntzunemen zuschickenn zugeschrieben, were aber niemant, wie oftgerurt, gekommen, derwegen die schult nicht an vns, sondern an euch, der grosfurst vnd keiser aller Reussen schick nach gute leut jnns lant mit gnugsamer bewissung, die kirchen jntzunemen, sollen keinem vorenthalten werden, vnd ist hirbei gebliebenn.

Hirauff der cantzler furgebracht, das derhalben ann etzlichen örten noch mangel gewesen wer, so hette man das eine mit dem andernn beruhenn lassenn.

Zum andern hat der cantzler angetzogen, man thete wider den kreutzbrieff vnd jungsten verbleib, dieweil jren kauffleuten nicht gestatet wurde, mit allerlei war nichts buten bescheiden, gleich jm friedebrieff beliebet, zukaufschlagen, als mit zin, blei, kupper vnd pantzer, vnd das sie mit auslendern nicht handeln mussen.

Dariegen die gesanten geantwortet, das den Reussen jm letzten verbleib, zugelassenn vnd frei gegeben mit allerlei war zuhandeln nach dem alten etc. Item was das alte vermanung gethan mit ferner antzeigung, wass kaufmans war, vnd krigsrustung etc. das aber die wahr so solte vsgenomet vnd specificiret sein, gleich er der cantzler antzöge, were man keines weges gestendig. wurde auch jn keinem friedbrief gefunden. So kunte man viel weiniger darin erweisen, das iren leuten zugelassen mit vslendern frei zuhandeln, darumb solchs furbringens nicht weinig wunderende etc.

Hiruf der cantzler geredt, jren leuten were jm friedbrief versprochen vnd zugesagt jn gantz Liflant zu Riga, Reuall vnd Derbt frei, vnuorhindert zukaufschlagen etc. Darumb solten sie den nicht mit dem vslendischen kaufman handeln, nichts buten bescheiden, laut dem Plessk; friedbrief kauffschlagenn.

Vf solchs alles haben die gesanten furgebracht, das allen lantsassen jn Leiflant mit dem sehefarenden vnd vsslendischen kaufman zuhandeln nicht gestattet wirt, so kunte vnd mocht es den Reussen viel weiniger zuthund frei sein, oder vergunt werden, sonderlichen der vrsachen halben, dieweil die stete sich zum meistentheil von der kauffmanschafft thete erneren, vnd daruon beide mauren vnd vesten bawen (vnd) vnterhalten mussen. So nun die kaufmanschaft, den steten zu vorgangk mit menniglichen zugeprauchen gestatet, stunde leichtlich abzunemen, was geniess vnd badt sie haben wurden, vnd die stet dardurch in ewigen verterb gelangen, dem aber vortzukomen, mus man es sowol mit der handlung, als mit der war nach dem alten lassen bleiben vnd daruber keine newerung oder sonderliche gloss vf den friedbrief anrichten.

Darvf der cantzler geredt, die jnwoner der stete hettenn alwege den vorkauf, vnd wen sie die war vor den vsslendern an sich gebracht, musten jre kauffleut sie beinahe doppelt betzalen, so setzen vnd schetzen sie auch des reussicchen kauffmans war nach jrem eigen gefallen, vnd wurden also jre kaufleut beschatzet vnd vernachteilet, sonderlichen durch die meckeler, welche gifte vnd gaben nemen, vnd dennocht zulassen, das die Reussen betrogen vnd in der handlung verrasset wurdenn.

[ocr errors]

Hirentiegen geantwort, das der stete einwoner den vorkauf hettenn, were vmb vorangetzogener vrsachen halber nicht vnpillig, vnd musten die Lantsaten, sowol als andere frömbde kauffleut damit zufrieden sein, auch jnen nichts weiniger als einn ander, wess einem jdernn nötig, thewr gnug betzalen. Dass aber angetzogen der ware vnd meckeler halben, das der Reussen war geschattet vnd die kaufleut durch die meckeler vornachteilet vnd vnburlicher weiss beschindet werden etc., hiruon were den gesanten gar weinig bewust, achten auch gentzlich, das die hern der lande zu Liflant derenthalber kein wissen trugen. Jdoch weitleuffig von andern vernomen, das zwischen beiderseits kaufleuten vor etlichen jaren eine vereinung solle gemacht vnd beliebt sein, also, wo ein Reuss mit einem teutschen handelde, muste redt jegenn redt, war jegen war, oder gelt gegeben oder gelacht werdenn, vnd wurde darseluest alsdan wahr jegen wahr gewardirt vnd geschatzt etc., vnd darmit einer dem andern nit betriegen noch jm handel vbereilen oder vornachteilen mochte, weren derhalben die meckeler, wölche ein sonderlichen eidt dartzu thun musten, beiden theilen, so vol dem Reussen als dem teutschenn zum besten geordnet vnd gesetzet, welche bei jrem eidt vf sich jn der wardirung musten furwenden das beiderseits nicht vnrecht gesche, vnd weren jdermeniglichen frei zugebrauchen oder nicht etc.

So nun dieselben gifte oder gaben nemen, vnd jren eidt vbertredten oder jemant von jnen beschatzt wurde, solte mann an die örter, da ess geschen, solchs verclagt haben, weren alsdan die vbertreter wol gestraffet worden, vnd wandlung darin geschen. Das man nu aber etwas vber jre beliebung thun oder furnemen solte, wer bei den gesanten nit, hettens auch keinen beuelich.

[ocr errors]
« PreviousContinue »