De matrimoniis mixtis inter Catholicos et Protestantes, Volume 2

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Popular passages

Page 146 - 12. Wenn in einem gültigen Ehevertrage zwischen Eltern, die verschiedenen Glaubensbekenntnissen zugethan sind, bestimmt worden ist, in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, so hat es hiebei sein Bewenden. §. 13. Die Gültigkeit solcher Eheverträge ist sowohl in Rücksicht ihrer Form als der Zeit der Errichtung lediglich nach den bürgerlichen Gesetzen zu beurtheilen. §. 14. Sind keine Ehepakten oder
Page 104 - nach welchen bei Ehen zwischen Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses die Söhne in der Religion des Vaters, die Töchter aber in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre unterrichtet werden sollen, nur dazu
Page 18 - ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und soll die streitige Religion nicht anders, dann durch christliche, freundliche, friedliche Mittel und Wege zu einhelligem christlichen Verstand und Vergleichung gebracht werden.
Page 62 - Tibi et Coepiscopis tuis vel in minimo adaugere angustias, neque criticas istas sequelas, quas credunt merito a se timeri, super illos attrahere; et ideo quantum ad id ; quod punctum spectat simplicis permissionis seu veniae dandae, dicemus
Page 146 - die geistliche Gewalt darf in ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung darf in rein geistlichen Gegenständen der
Page 390 - Gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist.
Page 383 - Die Gnade unsers Herrn Jesu Christi und die Liebe Gottes und die Gemeinschaft des h. Geistes sei mit euch allen".
Page 143 - Übereinkunft oder Anordnung zu treffen , verstorben sein sollten , Denjenigen überlassen , die überhaupt für die Erziehung dieser Kinder zu sorgen haben. §. 53. Unter keinem Verwände ist Personen verschiedener Confession, die sich zu ehelichen gesonnen sind, ein Angelöbniss wegen der künftigen religiösen Erziehung der in ihrer Ehe zu erzeugenden Kinder abzufordern.
Page 18 - omnibus autem inter utriusque Religionis Electores, Principes, Status omnes et singulos sit aequalitas exacta, mutuaque, quatenus formae Reipublicae, constitutionibus
Page 366 - Hirten gesegnet und seine Kräfte gestärkt, wie er den Aposteln und ihren Nachfolgern versprochen, indem er mir den nöthigen Starkmuth verlieh, die kirchliche Lehre hinsichtlich der gemischten Ehen öffentlich zu vertreten. Ohnerachtet des ausdrücklichen Verbotes des Monarchen, gestützt auf

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