Lehrbuch der Liturgik, Volume 2

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Reuther & Reichard, 1909 - 482 pages
 

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Popular passages

Page 308 - Corpus omne sive arescit in pulverem sive in umorem solvitur vel in cinerem comprimitur vel in nidorem tenuatur, subducitur nobis, sed deo elementorum custodia reservatur.
Page 227 - ... dotemque utrique placitam sponsus ei cum scripto pactum hoc continente coram invitatis ab utraque parte tradiderit...
Page 247 - Gott und der Welt bekennen, darauf sie die Hände und Trauringe einander gegeben haben, so spreche ich sie ehelich zusammen, im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes, Amen.
Page 246 - Demnach, weil die Hochzeit und Ehestand ein weltlich Geschäft ist, gebührt uns Geistlichen und Kirchendienern nichts darin zu ordnen oder regieren, sondern lassen einer jeglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen.
Page 452 - Haus dahin gerichtet werde, daß nichts anders darinnen geschehe, denn daß unser lieber Herr selbst mit uns rede durch sein heiliges Wort, und wir wiederum mit ihm reden durch Gebet und Lobgesang.
Page 44 - Igitur omnes aquae de pristina originis praerogativa Sacramentum sanctificationis consequuntur, invocato Deo. Supervenit enim statim Spiritus de coelis, et aquis superest, Sanctificans eas de semetipso, et ita sanctificatae vim sanctificandi combibunt.
Page 274 - Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, im Namen des Rechts aussprechen, daß sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Page 156 - So denn Ihr, die ihr arg seid, könnet euren Kindern gute Gaben geben, wie viel mehr wird der Vater im Himmel den Heiligen Geist geben denen, die ihn bitten?
Page 331 - Welcher unsern nichtigen leib verklären wird, daß er ähnlich werde seinem verklärten leibe, nach der Wirkung, damit er Kann auch alle Dinge ihm unterthänig machen.
Page 274 - Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen, und daß hierauf der Standesbeamte die Ehe für gefchloffen erklärt.

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