Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen... Das katholische Kirchenrecht - Page 377by Johann Friedrich Schulte - 1860Full view - About this book
| Georg Friedrich Martens - 1807 - 658 pages
...getroffen seyn wird, davon dann auch, die Einrichtung- der künftigen Domkapitel abhängt. §. LXI1I. Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll...gegen Aufhebung und -Kränkung aller Art geschützt seyn ; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genufs 'ihres eigenthümlichen Kirchenguts,... | |
| Erwin Joh. Jos Pfister - 1829 - 472 pages
...Confession zugethan sind: der Neichsdeputations-Hauvtschluß verordnet in dieser Absicht in §- 63., «Die «bisherige Religionsübung eines jeden Landes...«gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sepn; insbesondere jeder Religion der Be«sitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen ,,Kirchenguts... | |
| Erwin Johann Joseph Pfister - 1836 - 640 pages
...Confession zugethan sind: der Reichsdeputations Hauptschluß verordnet in dieser Absicht in §. 63. »Die »bisherige Religionsübung eines jeden Landes...»gegen Aufhebung und Kränkung aller Art ge«schützt seyn ; insbesondere jeder Religion der Be«sitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen »Kirchenguts... | |
| Freiherr Clemens August Droste zu Vischering - 1843 - 326 pages
...Katholiken und Protestanten) sagt dasselbe. Der letzte Reichsdeputations -Schluß bestimmt im Z. 63: 229 Die bisherige Religionsübung *) eines jeden Landes...gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eig^nthümlichen Kirchenguts,... | |
| 1854 - 690 pages
...düng mit §. 63 des Rcichsdcputationshauptschlusses die Klage stützen können. Der tz> 63 bestimmt: »Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein, inSbe» sondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihre« eigenthümlichen Kirchen-Gutes... | |
| Agoston Roskovány (bp. of Nitra.) - 1854 - 728 pages
...bis zur Secularisation, wo im Reichsdeputations-Hauptschlusse vom J. 1803. §. 63. festgesetzt ward : „die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein." In der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815. wurde als Zweck des deutschen Bundes Art. 2. angegeben... | |
| Pius Bonifatius Gams - 1854 - 1350 pages
...»Organen« >c l8A». — S. 22l. Ferner soll — 3. 63 — die bisherige Religionsübung eines jeden Landes gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und »ngeslörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchengutes, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen... | |
| Pius Gams - 1854 - 674 pages
...künftigen Domkapitel abhängt. Feiner soll — 8. 63 — die bisherige Religionsübung eines jeden Landes gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchengutes, auch Echulfonds nach der Vorschrift des westphälischen... | |
| 1859 - 768 pages
...Armenfonds gesichert." Im Ganzen dasselbe besagt schon §. 03 des Relchsdeputationsbcuptschlusses: „Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...geschützt sein, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte fienuss Ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphäUschen... | |
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