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" Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen... "
Das katholische Kirchenrecht - Page 377
by Johann Friedrich Schulte - 1860
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Supplément au Recueil de principaux traités d'alliance, de paix, de trêve ...

Georg Friedrich Martens - 1807 - 658 pages
...getroffen seyn wird, davon dann auch, die Einrichtung- der künftigen Domkapitel abhängt. §. LXI1I. Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes soll...gegen Aufhebung und -Kränkung aller Art geschützt seyn ; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genufs 'ihres eigenthümlichen Kirchenguts,...
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Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des ..., Volume 1

Erwin Joh. Jos Pfister - 1829 - 472 pages
...Confession zugethan sind: der Neichsdeputations-Hauvtschluß verordnet in dieser Absicht in §- 63., «Die «bisherige Religionsübung eines jeden Landes...«gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sepn; insbesondere jeder Religion der Be«sitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen ,,Kirchenguts...
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Geschichtliche entwickelung des staatsrechts der grossherzogthums Baden und ...

Erwin Johann Joseph Pfister - 1836 - 640 pages
...Confession zugethan sind: der Reichsdeputations Hauptschluß verordnet in dieser Absicht in §. 63. »Die »bisherige Religionsübung eines jeden Landes...»gegen Aufhebung und Kränkung aller Art ge«schützt seyn ; insbesondere jeder Religion der Be«sitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen »Kirchenguts...
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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten: nebst Bemerkungen über ...

Freiherr Clemens August Droste zu Vischering - 1843 - 326 pages
...Katholiken und Protestanten) sagt dasselbe. Der letzte Reichsdeputations -Schluß bestimmt im Z. 63: 229 Die bisherige Religionsübung *) eines jeden Landes...gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eig^nthümlichen Kirchenguts,...
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Zeitschrift für Civilrecht und Prozess

Justin Timotheus Balthasar Freiherr von Linde, Gustav Ludwig Theodor Marezoll, August Wilhelm Ferdinand von Schröter, Johann Friedrich Schulte - 1853 - 502 pages
...Verleihung gleicher Religion s Übung an andere Religionsverwandte ertheilt. Es heißt daselbst nämlich : „Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt seyn; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres n'genthümlichen Kirchenguts,...
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Neues Archiv für Preussisches Recht und Verfahren so wie für ..., Volume 16

1854 - 690 pages
...düng mit §. 63 des Rcichsdcputationshauptschlusses die Klage stützen können. Der tz> 63 bestimmt: »Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein, inSbe» sondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihre« eigenthümlichen Kirchen-Gutes...
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De matrimoniis mixtis inter Catholicos et Protestantes, Volume 3

Agoston Roskovány (bp. of Nitra.) - 1854 - 728 pages
...bis zur Secularisation, wo im Reichsdeputations-Hauptschlusse vom J. 1803. §. 63. festgesetzt ward : „die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein." In der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815. wurde als Zweck des deutschen Bundes Art. 2. angegeben...
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Geschichte der Kirche Christi im neunzehnten Jahrhundert, mit ..., Volumes 1-2

Pius Bonifatius Gams - 1854 - 1350 pages
...»Organen« >c l8A». — S. 22l. Ferner soll — 3. 63 — die bisherige Religionsübung eines jeden Landes gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und »ngeslörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchengutes, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen...
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Geschichte der Kirche Christi im neunzehnten Jahrhundert, mit ..., Volume 1

Pius Gams - 1854 - 674 pages
...künftigen Domkapitel abhängt. Feiner soll — 8. 63 — die bisherige Religionsübung eines jeden Landes gegen Aufhebung und Kränkung aller Art geschützt sein; insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte Genuß ihres eigenthümlichen Kirchengutes, auch Echulfonds nach der Vorschrift des westphälischen...
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Archiv für katholisches Kirchenrecht, Volume 3

1859 - 768 pages
...Armenfonds gesichert." Im Ganzen dasselbe besagt schon §. 03 des Relchsdeputationsbcuptschlusses: „Die bisherige Religionsübung eines jeden Landes...geschützt sein, insbesondere jeder Religion der Besitz und ungestörte fienuss Ihres eigentümlichen Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphäUschen...
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