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" Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.* Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. "
Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten - Page 25
by Prussia (Kingdom) - 1850
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Deutsche vierteljahrs Schrift, Issues 95-96

1861 - 746 pages
...„preußischen Gerichtszeitung." Die preußische Verfassung vom 31. Januar 1650 bestimmt nämlich: Artikel 62: „die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich...durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Artikel 63. Nur...
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Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Volume 27

1871 - 754 pages
...Begriff von „Gesetz" gedacht ist. Die der belgischen Phrase entlehnte Formulirung der preuss. VU § 62 „die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich...durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt" scheint freilich für eine rechtliche Differenzirung des Inhalts keinen Raum zu lassen; aber es ist...
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Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Volume 27

1871 - 758 pages
...Begriff von „Gesetz" gedacht ist. Die der belgischen Phrase entlehnte Formulirung der pretiss. VU § 62 „die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich...durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt" scheint freilich für eine rechtliche Differenzirung des Inhalts keinen Raum zu lassen ; aber es ist...
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Geschichte der Revolution in Preussen: zwölf Bücher preussischer Geschichte ...

Friedrich Arnold Steinmann - 1849 - 764 pages
...Falle das bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich...durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jeden« Gesetze erforderlich. Finanzgesetzentwürfe...
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Quellen und Aktenstücke zur deutschen Verfassungsgeschichte von der Gründung ...

Carl Weil - 1850 - 274 pages
...Verantwortlichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich...durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Art. 9. nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der...
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Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen ..., Volume 9

1868 - 464 pages
...der Gesetze und erlaßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen. Art. 62. Die gefetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt, die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Art. 63. Nur in...
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Het bestuur der buitenlandsche betrekkingen volgens het Nederlandsche staatsregt

Tobias Michael Carel Asser - 1860 - 412 pages
...vinden ten gevolge van den algemeenen grondregel , ook in de Pruissische staatsregeling opgenomen : "Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt." (Art. 62 der Verfassungs-Urkunde). Het zooveel besproken Art. 58 der grondwet van 1815 (Art. 57 —...
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Der Rechtsstaat

Gneist - 1872 - 214 pages
...die Gesellschaft, — nicht mehr Yassiren lassen. Diese Idee fand ihren zweideutigen Ausdruck im Art. 62: Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich...durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Politiker sprachen nun von „gesetzgebenden Faetoren," unter welchen die zweite Kammer als der entscheidende,...
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Gesammelte schriften und reden von Dr. Johann Jacoby ...

Johann Jacoby - 1872 - 404 pages
...December 1848 mit dem entsprechenden Artikel 62 der Verfassung vom 31. Januar 1850! Der erstere lautet: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich...durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich". In dem entsprechenden...
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Geschichte des Preusichen Staats: 1815-1871. 1873

Felix Eberty - 1873 - 674 pages
...mit Angabe der wichtigsten Bestimmungen aus derselben. Die Grundlage des Ganzen bildet der Hrt. 60: Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. ltbet>y, P«uß....
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