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Nr. 10372.

Deutsches
Reich.

Die Portugal in diesem Artikel eingeräumte Sonderstellung findet ihre Erklärung in dem durch die geographische Lage Spaniens und Portugals bedingten engen wirthschaftlichen Zusammenhange beider Länder. Bei der Art des Güteraustausches zwischen denselben, welcher sich auf beiden Seiten in der Hauptsache auf Artikel beschränkt, an denen Deutschland nicht wesentlich interressirt ist, steht eine Beeinträchtigung deutscher Interessen hieraus nicht zu befürchten.

Artikel 13 enthält den herkömmlichen Vorbehalt für etwaige Bevorzugungen des grenznachbarlichen Verkehrs, welche letztere im Schlussprotokoll auf den nachbarlichen Verkehr der Grenzörter, die nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind, fixirt ist.

Artikel 14 behandelt etwas eingehender als der Artikel 15 des früheren Vertrages die Frage der Belastung der aus dem anderen Vertragslande eingeführten Waaren mit inneren Abgaben. Der Wortlaut ist dem Artikel 8 des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages entlehnt.

Artikel 15 bestimmt, dass die deutsche Einfuhr in Spanien keiner höheren surtaxe d'entrepot unterworfen werden darf, als diejenige anderer europäischer Länder. Eine analoge Bestimmung findet sich in dem neuen Handelsvertrage Spaniens mit Schweden und Norwegen. Es schien angezeigt, die Aufnahme einer gleichen Bestimmung auch in unseren Vertrag zu bewirken.

Artikel 16 bis 20 nebst den zugehörigen Bestimmungen des Schlussprotokolls regeln in gleicher Weise, wie dies in dem früheren Vertrage geschehen, die beiderseitigen Schiffahrtsbeziehungen, und zwar im Allgemeinen nach dem Grundsatze der Gleichberechtigung beider Flaggen und bezüglich der Küstenschiffahrt nach dem Grundsatze der Meistbegünstigung, bedingt durch die Gewährung der Gegenseitigkeit. Der autonomen Gesetzgebung vorbehalten ist die Regelung des Fischereibetriebes in den territorialen Gewässern der beiden vertragschliessenden Theile. Die in dem früheren Vertrage erwähnte Vereinbarung vom Jahre 1879 über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmessbriefe ist inzwischen durch anderweitige Abmachungen ersetzt worden. Durch die in den vorliegenden Vertrag aufgenommene allgemeine Fassung (Artikel 16 Absatz 2) sind die gegenseitigen Interessen gewahrt.

Artikel 21 entspricht der in den neueren Verträgen enthaltenen Form für die Erstreckung des Vertrages auf die mit einem der vertragschliessenden Theile zollgeeinten Länder und Gebiete.

Artikel 22 enthält die Anwendung der Vertragsbestimmungen auf die spanischen überseeischen Provinzen, soweit die besondere Gesetzgebung dieser Gebiete es gestattet, und sichert den deutschen Reichsangehörigen daselbst die gleichen Rechte mit den Angehörigen aller anderen Nationen. Dagegen ist die Regelung der Verkehrsverhältnisse zwischen dem Deutschen Reiche und den spanischen überseeischen Provinzen und Besitzungen besonderer Vereinbarung vorbehalten. Deutscherseits wäre es erwünscht gewesen, auch den Waarenverkehr mit diesen Gebieten gleichzeitig auf eine dauernde vertrags

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mässige Grundlage zn stellen. Die einer Verständigung hierüber zur Zeit Nr. 10372. entgegenstehenden Schwierigkeiten haben es zweckmässig erscheinen lassen, die Verhandlungen über diesen Gegenstand vorläufig auszuscheiden. Es darf erwartet werden, dass es gelingen wird, auch den Waarenverkehr mit den fraglichen Gebieten auf einer für uns annehmbaren Basis vertraglich zu regeln. Artikel 23 sieht für den Vertrag dieselbe Dauer vor, welche für die Verträge des Reichs mit Oesterreich-Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz vereinbart ist.

Im Laufe der Verhandlungen war eine Verständigung mit Spanien dahin erzielt worden, die gegenseitige Gewährung des Marken-, Muster- und Patentschutzes ausserhalb des Handelsvertrages durch ein besonderes, ausführlicheres Uebereinkommen zu regeln, in ähnlicher Weise, wie dies in neuerer Zeit auch gegenüber anderen Ländern, insbesondere gegenüber Oesterreich-Ungarn und Italien geschehen ist. Da es nicht möglich war, dieses Sonderabkommen gleichzeitig zum Abschluss zu bringen, ist durch eine Bestimmung des Schlussprotokolls zum vorliegenden Vertrage der diese Materie betreffende Artikel 7 des früheren Vertrages nebst den in dessen Schlussprotokoll enthaltenen Bestimmungen einstweilen wieder in Kraft gesetzt worden, wodurch den Angehörigen des einen vertragschliessenden Theiles im Gebiete des anderen in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabrik- und Handelsmarken, der Muster und Modelle und der Erfindungspatente mit gewissen Einschränkungen derselbe Schutz gewährt wird, welchen die eigenen Angehörigen geniessen.

2. Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

Die zolltarifarischen Zugeständnisse Deutschlands an Spanien sind im Tarif B und im Verzeichniss C des Vertrages aufgeführt. Tarif B enthält diejenigen Artikel, für welche deutscherseits die Bindung oder Ermässigung der Eingangszölle zugestanden und daneben die Behandlung auf dem Fusse der Meistbegünstigung gewährt wird. Für die im Verzeichniss C aufgeführten Artikel ist Spanien nur die Meistbegünstigung zugesichert. Die allgemeine Meistbegünstigung auf dem Gebiete des Zolltarifs ist spanischerseits weder bewilligt noch gefordert worden. Durch das Verzeichniss C wird die deutsche Autonomie hinsichtlich der darin bezeichneten Artikel in keiner Weise beschränkt; dieselben sind aber zum Theil Gegenstand von Tarifkonzessionen in den neuen Verträgen mit Oesterreich-Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz und insoweit der freien Verfügung Deutschlands entzogen.

Die im Tarif B Spanien zugestandenen Zollermässigungen decken sich in ihrer überwiegenden Mehrzahl mit dem bestehenden deutschen Vertragstarif, welcher den spanischen Boden- und Industrieerzeugnissen auf Grund der Gesetze vom 30. Januar und 24. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 300,301 und 1039) und vom 23. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 96) schon seither eingeräumt worden ist; und zwar bis zum 1. Juli d. Js. ohne Einschränkung,

Nr. 10372. späterhin aber mit Ausschluss der auf die Zollbegünstigung von Wein Bezug

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habenden Bestimmungen.

Ueber den bestehenden deutschen Vertragstarif hinaus gehen folgende Zugeständnisse:

Herabsetzung des tarifmässigen Zolls

1. für grobe Korkwaaren von 10 auf 5 Mark;

2. für Korkstopfen, Korksohlen und Korkschnitzereien von 30 auf 10 Mark; 3. für Saffran von 50 auf 40 Mark;

4. für ausgezählte frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pommeranzen, Granaten, Datteln und Mandeln von 2 Mark auf 0,80 Mark für 100 Stück. Abgesehen von der Ziffer 4 waren die gleichen Zollsätze auch im deutschspanischen Handelsvertrage vom Jahre 1883 und im Zusatzvertrage vom Jahre 1885 festgesetzt; für ausgezählte frische Südfrüchte hatte Deutschland damals den niedrigeren Satz von 65 Pfg. eingeräumt. Seit 1. Februar 1892 sind für alle diese Artikel die Sätze des allgemeinen Zolltarifs wieder in Geltung.

Zugeständnisse, welche weder in den früheren Verträgen gewährt waren, noch im bestehenden deutschen Vertragstarif enthalten sind, wurden Spanien nicht bewilligt. Anderseits befindet sich unter den im Tarif B des neuen Vertrags aufgeführten Artikeln ausser den vorstehend unter 1 bis 4 genannten auch noch eine Reihe anderer, für welche Spanien bereits in den Jahren 1883 und 1885 theils dieselben, theils etwas geringere Zollermässigungen erhalten hatte. Behufs Erleichterung der Vergleichung der Sätze des Tarifs B mit jenen des allgemeinen deutschen Zolltarifs, des deutschen Vertragstarifs und der deutsch-spanischen Verträge von 1883 und 1885 sind in der nachfolgenden Uebersicht für die in Betracht kommenden Artikel die verschiedenen Zollsätze einander gegenüber gestellt.

Folgen tarifarische Bestimmungen.

III. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag mit Rumänien.

Die zwischen Deutschland und Rumänien bestehende Handelskonvention vom 14. November 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) nebst der Nachtragskonvention vom 1. März 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) ist seitens der Königlich Rumänischen Regierung im Juni 1890 gekündigt worden, sodass die beiden Verträge nach Massgabe der bezüglichen Vertragsbestimmungen (Artikel 25 der Konvention von 1877 und Artikel 4 der Nachtragskonvention) am 10. Juli 1891, dem Endtermin aller übrigen Tarifverträge Rumäniens, abliefen. Die wegen Abschlusses eines neuen Vertrages zwischen beiden Regierungen angeknüpften Verhandlungen haben zu dem vorliegenden, am 21. Oktober d. J. gezeichneten Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrage geführt.

1. Vertragstext.

Die Bestimmungen des neuen Vertrages lehnen sich im Allgemeinen an diejenigen der Konvention vom 14. November 1877 an.

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Artikel 1 stellt in etwas abweichender Fassung den Grundsatz der Nr. 10372. Gleichstellung der Angehörigen des fremden Staates mit den Einheimischen in Bezug auf Handel und Gewerbebetrieb fest. || Bezüglich der Apotheker, Hausirer, und Handelsmakler ist in Absatz 2, nach Analogie der neueren deutschen Verträge, lediglich die Behandlung auf dem Fusse der Meistbegünstigung vereinbart. || Nach den Bestimmungen des Schlussprotokolls zu Artikel 1 besteht Einverständniss darüber, dass die polizeilichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften jedes Landes durch den Grundsatz des Artikels 1 nicht berührt werden. Ferner ist durch das Schlussprotokoll festgestellt, dass für die Niederlassung, den Grunderwerb und das Schankgewerbe der Fremden in den ländlichen Gemeinden Rumäniens, die bestehenden rumänischen Gesetze unberührt bleiben. || Für das Dobrudscha-Gebiet, in welchem bezüglich der Niederlassung Ausnahme vorschriften gelten, ist durch die dem Vertrage beigefügte rumänische Note vom 15. Oktober d. J. ein Vorbehalt insofern gemacht worden, als rumänischerseits nur allgemein die Behandlung auf dem Fusse der Meistbegünstigung zugesagt ist. || Einen ferneren Vorbehalt enthält die gedachte Note in Betreff des Tabacksdebits. || Endlich ist in jener Note vorgesehen, dass die Gesellschaften kommerzieller, industrieller oder finanzieller Natur, welche in dem Gebiete des einen vertragschliessenden Theiles ihren Sitz haben, bezüglich der Erlaubniss zur Niederlassung und bezüglich der Kontrole ihres Geschäftsbetriebes im Gebiete des anderen Theiles den dort geltenden Gesetzen unterstehen. Begünstigungen, die einer der vertragschliessenden Theile in dieser Hinsicht einer dritten Macht gewährt, kommen auch der anderen vertragschliessenden Partei zu Gute unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

Artikel 2 sichert in Betreff des Erwerbs und der Veräusserung von Eigenthum den beiderseitigen Angehörigen die Meistbegünstigung mit der Maassgabe zu, dass hierbei eine Belastung durch Abgaben nicht in höherem Grade stattfinden darf als bezüglich der Einheimischen. Hinsichtlich des Grunderwerbs in den ländlichen Gemeinden Rumäniens ist auf die Bestimmungen des Schlussprotokolls zu Artikel 1 zu verweisen.

Artikel 3 betrifft die Behandlung der Handlungsreisenden und die Ausstellung von Gewerbe-Legitimationskarten für diese sowie die Zollfreiheit der Waarenmuster. Der Artikel schliesst sich an die analogen Bestimmungen der neueren deutschen Verträge an (vergl. Anlage A des Vertrages).

Artikel 4 stellt die Befreiung der Fremden von militärischen und anderen öffentlichen Leistungen fest. Zu bemerken ist, dass die deutschen Reichsangehörigen in Rumänien zur Einquartierungslast nur als Eigenthümer oder Pächter, nicht aber als Miether herangezogen werden dürfen (vergl. Schlussprotokoll zu Artikel 4). Im Uebrigen sind die Deutschen in Rumänien bezüglich ihrer Grundstücke zur Leistung aller Grundlasten pflichtig, einschliesslich der militärischen, gerade so wie die Einheimischen.

Artikel 5 regelt die Zulässigkeit von gegenseitigen. Verkehrsbe

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Nr. 10372. schränkungen. Solche Beschränkungen sollen nur insoweit gestattet sein, als sie gleichzeitig auch auf alle anderen Nationen Anwendung finden, auf welche die gleichen Voraussetzungen zutreffen. || Der Handel mit Kriegsbedürfnissen unterliegt lediglich der autonomen Gesetzgebung.

Artikel 6 sichert den beiderseitigen Boden- und Gewerbserzeugnissen generell die Meistbegünstigung für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu. Begünstigungen, welche einem dritten Staate entweder auf Grund einer Zolleinigung oder für den örtlichen Verkehr einer Grenzzone eingeräumt werden, können jedoch von den Vertragsstaaten auf Grund der Meistbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden.

Artikel 7, welcher aus den Artikeln 7 und 8 der früheren Konvention hervorgegangen ist, spricht den Grundsatz der Meistbegünstigung aus in Betreff der Einfuhrzölle für die beiderseitigen Boden- und Gewerbserzeugnisse und setzt für die in den Anlagen B und C aufgeführten Waaren die daselbst angegebenen Zollsätze fest.

Artikel 8 wendet den Grundsatz der Meistbegünstigung auf die Ausfuhr von Waaren von dem einen Vertragsstaate nach dem Gebiet des anderen an. Artikel 9 stipulirt die gegenseitige Durchfuhrfreiheit in der Fassung des früheren Vertrages.

Artikel 10 erkennt ausdrücklich die Berechtigung beider Theile zur Forderung von Ursprungszeugnissen für den Fall an, dass je nach dem Ursprunge der Waaren verschieden hohe Zölle erhoben werden.

Artikel 11. Der zollfreie Verkehr von Waaren, welche zur Wiederausfuhr oder zur Reparatur bestimmt sind, oder von Gegenständen, welche zur Verpackung dienen, ist durch Artikel 11 nach Analogie der Bestimmungen in Artikel 12 des früheren Vertrages sowie der neueren deutschen Verträge festgesetzt.

Artikel 12 regelt die Octroipflicht der Einfuhrwaaren. Es ist der Grundsatz an die Spitze gestellt, dass Einfuhrwaare in keinem Falle einer höheren Belastung unterliegt, als die einheimischen Erzeugnisse und ferner, dass Einfuhrwaare nicht mit inneren Abgaben belastet werden darf, wenn nicht gleichartige Waaren im Inlande bezw. in dem betreffenden Steuerbezirke erzeugt werden. Von dem zweiten Grundsatz ist eine Ausnahme bezüglich der Erhebung von Gemeinde-Accisen nur für Getränke, Esswaaren, Futter-, Beleuchtungs- und Brennstoffe, Seifen und Baumaterialien (eiserne ausgeschlossen) vorgesehen.

Artikel 13-17 regeln die Rechte der beiderseitigen Schiffe im Wesentlichen nach Analogie der Artikel 17-21 des früheren Vertrags auf der Basis der Gleichstellung der fremden Flagge mit der einheimischen.

Artikel 18 bestimmt, dass die Schiffe und Waaren jedes der vertragschliessenden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles keinen höheren Abgaben und Gebühren unterliegen sollen, als die einheimischen Schiffe und Waaren und diejenigen der meistbegünstigten Nation. || An derartigen Abgaben

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