Nr. 10373. Reich und Artikel 7. Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Theiles sollen im GeKolumbien. biete des anderen von ausserordentlichen Kriegskontributionen, erzwungenen Anleihen, militärischen und politischen Dienstleistungen jeglicher Art befreit sein. Auch dürfen ihre Schiffe, Ladungen, Waaren und andere Gegenstände für militärische Unternehmungen oder sonstige Zwecke irgend welcher Art aussergerichtlich weder mit Beschlag belegt noch zurück behalten werden. Im Falle der Unvermeidlichkeit einer solchen Massregel ist ihnen eine gerechte Entschädigung zu gewähren, und zwar soll diese Entschädigung, falls die Massregel in Friedenszeiten erfolgt, vorab mit ihnen vereinbart werden. Ueberdies sind sie in allen Fällen rücksichtlich ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens keinen anderen Lasten, Abgaben und Auflagen zu unterwerfen, als denen, welche die Inländer und Angehörigen der meistbegünstigten Nation zu entrichten haben. Artikel 8. Die Deutschen, welche sich in Kolumbien, und die Kolumbianer, welche sich in Deutschland aufhalten, geniessen vollständige Kultus- und Gewissensfreiheit, und es werden die betreffenden Regierungen nicht zugeben, dass sie wegen ihres religiösen Glaubens belästigt oder in der Ausübung ihres Gottesdienstes gestört werden, welchen sie in Privathäusern, Kapellen, Kirchen oder an sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten unter Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und der den Sitten und Gebräuchen des Landes gebührenden Achtung abhalten. Auch sollen die Deutschen in Kolumbien und die Kolumbianer in Deutschland die Befugniss haben, ihre Landsleute, welche mit Tod abgehen, an angemessenen Orten, welche sie selbst im Einverständniss mit der Ortsobrigkeit bestimmen und einrichten, oder an jedem anderen Begräbnissorte, welchen die Hinterbliebenen oder Bekannten des Verstorbenen wählen mögen, zu bestatten, und es sollen die nach den kirchlichen Gebräuchen ihrer Konfession begangenen Begräbnissfeierlichkeiten in keiner Weise gestört noch die Gräber aus irgend welchem Grunde beschädigt oder zerstört werden. Artikel 9. Die Angehörigen eines der beiden vertragschliessenden Theile sollen das Recht haben, in dem Gebiete des anderen Theiles jede Art beweglichen und unbeweglichen Vermögens zu erwerben und zu besitzen, dasselbe mit aller den Inländern zustehenden Freiheit auszubeuten und darüber nach ihrem Belieben durch Verkauf, Schenkung, Tausch, letzten Willen oder auf andere Weise zu verfügen. Desgleichen können die Angehörigen des einen vertragschliessenden Theiles, welchen in dem Gebiete des anderen eine Erbschaft zufällt, unbehindert diejenigen Erbtheile, welche ihnen kraft Gesetzes oder vermöge letzten Willens zugefallen sind, erwerben und darüber nach Belieben verfügen, un beschadet der Entrichtung aller derjenigen Abgaben, welche von den Landes- Nr. 10873. angehörigen in gleichen Fällen zu tragen sind. Deutsches Von dem Vermögen, welches aus irgend welchem Rechtsgrunde von einem Kolumbien. Deutschen in Kolumbien oder von einem Kolumbianer in Deutschland erworben ist, dürfen, wenn es ausser Landes geführt wird, weder Abschoss oder Nachsteuer (gabella hereditaria, census emigrationis) noch sonstige Abgaben erhoben. werden, welchen die Angehörigen des Landes nicht unterworfen sind oder sein werden. Artikel 10. Wenn unglücklicherweise der Frieden zwischen den beiden vertragschliessenden Theilen gestört werden sollte, so wird, um die Uebel des Krieges zu vermindern, den Angehörigen des einen Theiles, welche in dem Gebiete des anderen sich befinden und daselbst Handel oder irgend ein anderes Gewerbe betreiben, gestattet sein, dort zu bleiben und ihre Geschäfte fortzuführen, solange sie sich keiner Verletzung der Landesgesetze schuldig machen oder sonst lästig fallen. Im Falle eines Krieges oder eines Zerwürfnisses zwischen beiden Ländern soll das Eigenthum der Angehörigen des einen der vertragschliessenden Theile, welcher Art es auch sei, in dem Giebiete des anderen Theiles einer Beschlagnahme, Sequestration oder irgend welchen anderen Lasten und Auflagen als denjenigen, welche den Inländern auferlegt sind, nicht unterworfen werden. Ebenso dürfen während der Unterbrechung des Friedens die von Privatpersonen geschuldeten Beträge, Staatspapiere, Bankantheile, Aktien und was denselben gleichkommt, zum Schaden der betreffenden Angehörigen und zum Vortheile des Landes, in welchem sie sich befinden, nicht mit Beschlag belegt, sequestrirt oder eingezogen werden. Artikel 11. Die deutschen Kaufleute in Kolumbien und die kolumbischen Kaufleute in Deutschland werden bei ihrem Handel alle Rechte und Zollbefreiungen geniessen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden. Demgemäss sollen in Deutschland auf die Gegenstände kolumbischer Herkunft und in Kolumbien auf die Gegenstände deutscher Herkunft keine anderen oder höheren Eingangsabgaben gelegt werden, als diejenigen, denen die nämlichen Erzeugnisse der meistbegünstigten Nation unterworfen sind oder sein werden. Derselbe Grundsatz soll für die Ausfuhr und Durchfuhr gelten. Kein Verbot und keine Beschränkung der Einfuhr oder Ausfuhr irgend eines Gegenstandss soll in dem gegenseitigen Handelsverkehr der beiden Länder Anwendung finden, wenn eine solche Massregel sich nicht gleichmässig auf alle anderen Nationen erstreckt. Auch sollen die Förmlichkeiten bei der zollamtlichen Behandlung der eingeführten oder ausgeführten Waaren keine anderen als diejenigen sein, welche für alle anderen Nationen in Anwendung kommen. Nr. 10373. Reich und Artikel 12. Die deutschen Schiffe, welche in kolumbischen, und die kolumbischen Schiffe, welche in deutschen Häfen ankommen oder dieselben verlassen, sollen keinen anderen oder höheren Abgaben an Tonnengeldern, Leuchtfeuer-, Hafen-, Lootsen-, Quarantäne- und anderen den Schiffskörper treffenden Gebühren als denjenigen unterworfen sein, welchen die Schiffe des eigenen Landes unterworfen sind oder sein werden. Die Tonnengelder und andere Abgaben, welche im Verhältniss zur Tragfähigkeit der Schiffe erhoben werden, sind in Kolumbien von deutschen Schiffen nach Massgabe der deutschen Messbriefe zu berechnen und umgekehrt. Artikel 13. Gegenstände aller Art, welche in die Häfen des einen der beiden Länder unter der Flagge des anderen eingeführt werden, welchen Ursprungs dieselben auch seien und aus welchem Lande auch die Einfuhr erfolgen möge, sollen keine anderen oder höheren Abgaben entrichten und keinen anderen Lasten. unterworfen sein, als wenn sie unter der Nationalflagge eingeführt würden Desgleichen sollen Gegenstände aller Art, welche aus einem der beiden Länder unter der Flagge des anderen, nach welchem Lande es auch sein möge, ausgeführt werden, keinen anderen Abgaben oder Förmlichkeiten unterliegen, als wenn sie unter der Nationalflagge ausgeführt würden. Artikel 14. Die deutschen Schiffe in Kolumbien und die kolumbischen Fahrzeuge in Deutschland dürfen einen Theil ihrer aus dem Auslande kommenden Ladung in dem einen Hafen und den Rest dieser Ladung in einem oder mehreren anderen Häfen desselben Landes löschen. Nicht minder dürfen sie ihre Rückfracht in verschiedenen Häfen des gedachten Landes einnehmen, ohne in jedem Hafen andere oder höhere Abgaben zu entrichten als diejenigen, welche unter ähnlichen Umständen die Schiffe des eigenen Landes zu entrichten haben. Bezüglich der Küstenfrachtfahrt sollen die Bestimmungen des zweiten Artikels dieses Vertrages massgebend sein. Artikel 15. Die den Angehörigen des einen der beiden vertragschliessenden Theile gehörenden Schiffe, welche an den Küsten des anderen Schiffbruch leiden oder stranden, oder welche in Folge von Seenoth oder erlittener Haverie in die Häfen des andern Theiles einlaufen oder dessen Küsten berühren, sind keinerlei Schiffahrtsabgaben irgend welcher Art oder Bezeichnung als solchen unterworfen, welchen in ähnlichen Umständen die Nationalschiffe und die Schiffe der meistbegünstigten Nation unterliegen oder unterliegen werden. Ausserdem ist es ihnen gestattet, auf andere Schiffe überzuladen, sowie ihre ganze Ladung oder einen Theil derselben am Lande und in Lagerräumen Deutsches unterzubringen, ohne dafür andere Gebühren zu entrichten als die Entlöschungs- Nr. 10373. kosten und die auf die Miethe öffentlicher Lagerräume sowie den Gebrauch Reich und öffentlicher Schiffswerfte bezüglichen Ausgaben, vorausgesetzt, dass die Waaren Kolumbien. nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind. Zu diesem Zweck sowie zur Beschaffung von Lebensmitteln und zur Befriedigung aller Bedürfnisse für die Beschleunigung der Reise soll ihnen Erleichterung und Schutz jeder Art zu Theil werden. Artikel 16. Sollten Schiffe von Angehörigen des einen vertragschliessenden Theiles an den Küsten des anderen Schiffbruch leiden oder stranden, so werden die Ortsbehörden es sich angelegen sein lassen, alle nöthigen Rettungsmassregeln zu ergreifen und den Konsularbeamten des betreffenden Bezirks oder, in Ermangelung eines solchen, den dem Orte des Unfalls zunächst wohnenden Konsularbeamten von dem Unfalle zu benachrichtigen. Für die Thätigkeit der Ortsbehörden sollen in allen diesen Fällen keinerlei Kosten ausser solchen erhoben werden, welche durch die Rettungsmassregeln und durch die Erhaltung der geborgenen Gegenstände veranlasst sind. Artikel 17. Ein jeder der vertragschliessenden Theile wird als Schiffe des anderen Theiles diejenigen Fahrzeuge ansehen und behandeln, welche unter der Flagge dieses Theiles fahren und mit solchen Schiffspapieren und Urkunden versehen sind, wie sie die Gesetze des letzteren behufs Nachweisung der Nationalität erfordern. Artikel 18. Die Dampfschiffe jedes der vertragschliessenden Theile, welche eine periodische Verbindung zwischen den beiden Ländern unterhalten, sollen bei dem Einlaufen, der Abfertigung und dem Auslaufen dieselben Erleichterungen wie die Dampfschiffe der meistbegünstigten Nation geniessen. Artikel 19. Den Kriegsschiffen eines jeden der vertragschliessenden Theile wird es freistehen, sicher und ungehindert in alle Häfen, Flüsse und Plätze des anderen Theiles einzulaufen, wo das Einlaufen den Kriegsschiffen der meistbegünstigten Nation erlaubt ist oder in Zukunft erlaubt werden sollte, und sie sollen daselbst gleich jenen behandelt werden. Artikel 20. Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, den Gesandten, Ministern und öffentlichen Agenten gegenseitig dieselben Vorrechte, Begünstigungen und Freiheiten einzuräumen, welche diejenigen der meistbegünstigten Nation geniessen oder in Zukunft geniessen werden. Auch sind sie, geleitet von dem Wunsche, jeden Anlass zur Trübung ihrer freundschaftlichen Beziehungen zu vermeiden, dahin übereingekommen, dass ihre diplomatischen Vertreter aus Anlass der Rechtsansprüche oder Beschwerden. von Privatpersonen nicht in Angelegenheiten eingreifen sollen, welche dem. Bereiche der bürgerlichen oder Strafrechtspflege oder Entscheidung im Ver Staatsarchiv LVI. 9 Deutsches Nr. 10373. waltungswege angehören, es sei denn, dass es sich um Rechtsverweigerung, um Reich und ungewöhnliche oder ungesetzliche Rechtsverzögerung oder um Nichtvollstreckung Kolumbier. eines rechtskräftigen Urtheils handelt, oder endlich, dass nach Erschöpfung der gesetzlichen Rechtsmittel eine klare Verletzung der zwischen den beiden vertragschliessenden Theilen bestehenden Verträge oder der von den gesitteten Nationen allgemein anerkannten Bestimmungen des Völkerrechts oder des internationalen Privatrechts vorliegen sollte. Unter den vertragschliessenden Theilen besteht ferner darüber Einverständniss, dass die deutsche Regierung mit Ausnahme der Fälle, in welchen ein Verschulden oder ein Mangel an schuldiger Sorgfalt seitens der Behörden Kolumbiens oder ihrer Organe vorliegt, die kolumbische Regierung nicht verantwortlich machen wird für Schäden, Bedrückungen oder Erpressungen, welche die Angehörigen des deutschen Reichs in dem Gebiete Kolumbiens bei Empörungen oder Bürgerkriegen seitens Aufständischer zu erleiden haben sollten, oder welche ihnen durch wilde, der Regierung ungehorsame Stämme zugefügt werden. Artikel 21. Die vertragschliessenden Theile behalten sich vor, eine Vereinbarung über die Befugnisse und Pflichten ihrer beiderseitigen Konsularbeamten abzuschliessen. Sie sind übereingekommen, sich bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung wechselseitig in Konsularangelegenheiten die der meistbegünstigten Nation eingeräumten und in Zukunft einzuräumenden Rechte und Begünstigungen zu gewähren. Auch sollen bis dahin die Konsularbeamten des einen vertragschliessenden Theiles, falls ein Angehöriger des letzteren in dem Gebiete des anderen Theiles stirbt, ohne daselbst Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, die Befugniss haben, den beweglichen Nachlass in amtliche Verwahrung zu nehmen und zu verwalten. Der betreffende Konsularbeamte hat sich in einem solchen Falle an die zuständige Ortsbehörde zu wenden, damit dieselbe bei Anlegung amtlicher Siegel und bei Aufnahme eines Verzeichnisses des beweglichen Vermögens mitwirken kann. Der Konsularbeamte soll nach Aufnahme des Verzeichnisses dies Vermögen in seinem Gewahrsam behalten und verwalten, in seinem Bezirk den Todesfall veröffentlichen, diejenigen Gegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, bedeutendere Kosten durch die Aufbewahrung verursachen, leicht abhanden kommen können oder behufs Bezahlung von Schulden des Verstorbenen verkauft werden müssen, veräussern und über die anderen nach Massgabe der Weisungen seiner Regierung verfügen. Er darf jedoch weder die Gegenstände noch ihren Reinerlös den Erben eher ausantworten, als bis allen Verpflichtungen, welche vom Verstorbenen im Lande des Ablebens übernommen wurden, Genüge geleistet ist, oder bis zwölf Monate, von der erwähnten konsularischen Veröffentlichung an gerechnet, verflossen sind, ohne dass irgend ein Anspruch wider den Nachlass geltend gemacht wurde. |