Nr. 10369. biete des anderen Theiles diejenigen Rechte auszuüben befugt sein, welche Reich und den gleichartigen Gesellschaften irgend eines anderen Landes zustehen. Deutsches Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles Waarenkäufe zu machen oder Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern zu suchen. Solange solche Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende oder Handlungsreisende, welche in Spanien angesessen sind und in Deutschland für Rechnung eines spanischen Hauses reisen, von der Zahlung einer Gewerbe- oder Einkommensteuer befreit sind, soll auf Grund der Gegenseitigkeit dasselbe stattfinden bei Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden, welche in Deutschland angesessen sind und in Spanien für Rechnung eines deutschen Hauses reisen. || Ueberdies wird jedes in dieser Hinsicht von dem einen der vertragschliessenden Theile einem dritten Staate gemachte Zugeständniss auch dem anderen Theile eingeräumt werden. Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. || Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarte soll nach dem in der Anlage A enthaltenen Muster erfolgen. || Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind. || Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, dass diese Gegenstände binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist. || Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden. || Dem freien Verkehr der Reisenden wird kein Hinderniss in den Weg gelegt, und die auf die Reisedokumente bezüglichen administrativen Förmlichkeiten beim Eintritte in das Gebiet der vertragschliessenden Theile, wie beim Austritte aus demselben, werden auf die unumgänglichen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit beschränkt werden. Artikel 6. Die Angehörigen jedes der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen von jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, admini Deutsches 8. Aug. 1893. strativer oder munizipaler Art, von jedem persönlichen Dienste im Landheere, Nr. 10369. in der Marine, in der Land- und Seewehr und in der Nationalmiliz, von allen Reich und Lasten, Zwangsanleihen, militärischen Requisitionen und Leistungen, wie sie Spanien. auch heissen mögen, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer aussergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, frei sein, jedoch unbeschadet der Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen für die bewaffnete Macht, soweit sie den Inländern als Eigenthümern oder Miethern von Immobilien obliegt. Ihr Eigenthum soll keinem Sequester unterworfen, ihre Schiffe, Ladungen, Waaren, Effekten sollen nicht zurückgehalten werden. zu irgend welchem öffentlichen Gebrauche ohne vorgängige Bewilligung einer auf gerechten und billigen Grundlagen unter den betheiligten Parteien festgesetzten Entschädigung. Artikel 7. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder doch auf alle diejenigen Nationen Anwendung fände, bei welchen die gleichen Voraussetzungen zutreffen. Artikel 8. Die in dem Tarif der Anlage B bezeichneten spanischen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Tarif und die darin enthaltenen Bestimmungen festgestellten Zollsätzen zugelassen, welche alle Zollaufschläge in sich schliessen. Auch sollen diese, sowie die in dem Verzeichniss der Anlage C aufgeführten spanischen Bodenund Gewerbserzeugnisse bei ihrer Einfuhr in Deutschland weder anderen noch höheren Zöllen unterworfen werden als die gleichartigen Erzeugnisse irgend eines anderen Landes. || Die in dem Tarif der Anlage D bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Spanien zu den durch diesen Tarif und die darin enthaltenen Bestimmungen festgestellten Zollsätzen zugelassen, welche alle Zollaufschläge in sich schliessen. Auch sollen diese sowie die in dem Verzeichniss der Anlage E aufgeführten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse bei ihrer Einfuhr in Spanien weder anderen noch höheren Zöllen unterworfen werden als die gleichartigen Erzeugnisse irgend eines anderen Landes. Artikel 9. Bei der Ausfuhr nach Spanien wird in Deutschland und bei der Ausfuhr nach Deutschland wird in Spanien kein anderer oder höherer Ausfuhrzoll erhoben, als bei der Ausfuhr derselben Gegenstände nach irgend einem anderen Lande. Artikel 10. Die vertragschliessenden Theile behalten sich das Recht vor, bei der Einfuhr von Waaren und zum Nachweise der einheimischen Erzeugung oder Deutsches Reich und Nr. 10369. Fabrikation die Vorlegung von Ursprungszeugnissen zu fordern. Die Zeugnisse können in Deutschland in deutscher und französischer Sprache und in Spanien Spanien. in spanischer und französischer Sprache nach Massgabe des in der Anlage F enthaltenen Musters abgefasst werden. 8. Aug. 1893. Artikel 11. Die deutschen Erzeugnisse können durch das spanische Zollgebiet und umgekehrt die spanischen Erzeugnisse durch das deutsche Zollgebiet, sofern sie nicht zum Verbrauch deklariert werden, in Gemässheit der für den Transitverkehr gegenwärtig oder künftig stehenden Vorschriften frei durchgeführt werden. | Dieselben Erzeugnisse können im Gebiet der vertragschliessenden Theile auf Handelsniederlagen gebracht und, wenn sie nicht innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist zum Verbrauch deklarirt worden sind, wieder ausgeführt werden, ohne irgend welchen anderen Abgaben als den Niederlagegebühren unterworfen zu werden Um jedoch an dieser Begünstigung theilzunehmen, müssen die Waaren von dem Versendungsorte nach einem Orte im Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles gesandt werden, wo vorschriftsmässig eingerichtete Handelsniederlagen bestehen, und es müssen sich die Absender oder betheiligten Geschäftsleute den für diese Niederlagen geltenden internen Bestimmungen unterwerfen. Artikel 12. Falls einer der vertragschliessenden Theile irgend einem dritten Staate Begünstigungen oder Befreiungen hinsichtlich der Sicherstellung oder der Erhebung der Zölle, oder hinsichtlich der Durchfuhr, der zollamtlichen Niederlagen oder der örtlichen Abgaben bewilligen sollte, so wird der andere vertragschliessende Theil ohne Weiteres die gleichen Zugeständnisse geniessen. Die vorausgehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Begünstigungen, welche von Spanien an Portugal gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden könnten, sofern dieselben nicht auch einem anderen Staate gewährt werden. Artikel 13. Die Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 finden auf die von einem der vertragschliessenden Theile einer dritten Macht im grenznachbarlichen Verkehr eingeräumten Begünstigungen keine Anwendung. Artikel 14. Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des Staates selbst oder für Rechnung von Provinzen, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Deutsches Keiner der beiden vertragschliessenden Theile wird Gegenstände, welche im Nr. 10369. eigenen Gebiet nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen und Ver- Reich und zeichnissen zu gegenwärtigem Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande Spanien. 8. Aug. 1893. der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. Wenn einer der vertragschliessenden Theile es nöthig findet, auf einen in den Tarifen und Verzeichnissen zu gegenwärtigem Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neuc innere Steuer oder Accisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können. Artikel 15. Waaren nicht deutschen Ursprungs, welche aus Deutschland sei es zu Land oder zur See in Spanien eingeführt werden, sollen dort weder anderen. noch höheren Zollzuschlägen unterworfen werden, als Waaren gleicher Art, welche über irgend ein anderes europäisches Land auf indirektem Wege in Spanien eingeführt werden. Artikel 16. Als deutsche oder spanische Schiffe sollen alle diejenigen angesehen werden, welche nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als deutsche oder nach den spanischen Gesetzen als spanische Schiffe anzuerkennen sind. || Die beiderseitigen Schiffsmessbriefe finden nach Massgabe der zwischen den vertragschliessenden Theilen getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung. Artikel 17. Die Schiffe eines der vertragschliessenden Theile, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des anderen Theiles einlaufen oder dieselben verlassen, werden daselbst, welcher auch immer der Ort ihres Auslaufens oder ihrer Bestimmung sein möge, in jeder Hinsicht auf demselben Fusse wie die einheimischen Schiffe behandelt werden. Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthaltes und bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder höheren Leuchtturm-, Lootsen-, Tonnen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantäne- oder sonstige auf dem Schiffskörper lastende, wie immer benannte Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Staates, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Korporationen erhoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden. In Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Löschung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins, sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man über Deutsches Nr. 10369. eingekommen, dass den eigenen Schiffen des einen der vertragschliessenden Reich und Theile kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche Spanion. nicht gleichmässig den Schiffen des anderen zukommen, indem es der be8. Aug. 1893. stimmte Wille der vertragschliessenden Theile ist, dass auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fusse einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen. Artikel 18. Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der vertragschliessenden Theile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Nation eingeräumt hat oder einräumen wird, insoweit für seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den Schiffen des anderen Theiles für sein Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen zugesteht. Es sollen die Schiffe jedes der vertragschliessenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen Theiles einlaufen, um daselbst ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Theil derselben zu löschen, wenn sie sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes fügen, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letzteren Theil ihrer Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, ausser den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen. Artikel 19. Von Tonnengeldern und Expeditionsgebühren sollen in den Häfen eines jeden der vertragschliessenden Theile völlig befreit sein: || 1. die Schiffe, welche von irgend einem anderen Orte mit Ballast ein- und damit wieder auslaufen; || 2. die Schiffe, welche aus einem Hafen oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über die schon erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können: || 3. die Schiffe, welche freiwillig oder nothgedrungen mit Ladung nach einem Hafen kommen und denselben wieder verlassen, ohne irgend welches Handelsgeschäft vorgenommen zu haben. || Im Falle des durch Noth veranlassten Einlaufens sollen das Löschen und Wiedereinladen der Waaren behufs Ausbesserung des Schiffs, die Ueberladung auf ein anderes Schiff im Falle der Unbrauchbarkeit des ersten, die zur Wiederverproviantirung der Schiffsmannschaft nothwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waaren, wenn die Zollverwaltung hierzu die Genehmigung ertheilt hat, als Handelsgeschäfte nicht angesehen werden. Artikel 20. Die Kriegsschiffe der vertragschliessenden Theile sollen in den beiderseitigen Häfen dieselben Begünstigungen geniessen, wie die Kriegsschiffe irgend eines anderen Landes. |