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Spanien.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden ohne Ausnahme Reich und auf alle mit dem Deutschen Reich gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete Anwendung.

8. Aug. 1893.

Artikel 22.

Da die überseeischen Provinzen und Besitzungen Spaniens einer besonderen Gesetzgebung unterliegen, so finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Vertrages auf sie nur insoweit Anwendung, als die besondere Gesetzgebung dies gestattet. Die deutschen Reichsangehörigen sollen daselbst in jeder Hinsicht dieselben Rechte, Privilegien, Befreiungen, Begünstigungen und Ausnahmen geniessen, welche den Angehörigen irgend einer anderen Nation bereits bewilligt werden. || Die vertragschliessenden Theile behalten sich vor, über die Regelung der Verkehrsverhältnisse zwischen dem Deutschen Reich und den spanischen überseeischen Provinzen und Besitzungen besondere Vereinbarung zu treffen.

Artikel 23.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und es sollen die RatifikationsUrkunden so bald als möglich in Madrid ausgetauscht werden. Derselbe soll alsbald nach Austausch der Ratifikations-Urkunden in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraums seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, wo der eine der vertragschliessenden Theile ihn gekündigt haben wird. | Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Madrid, den 8. August 1893.

von Radowitz. S. Moret.

Schlussprotokoll.

Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unterzeichnung des Handelsund Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Spanien haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Zu Artikel 5.

Durch die Verabredungen in diesem Artikel geschieht den Gesetzen und Verordnungen kein Eintrag, welche in jedem der beiden Länder hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen bestehen und auf alle Ausländer Anwen

Deutsches

Nr. 10369. dung finden. || Unter den gleichen Bedingungen wie für Muster, die von HandKeich und lungsreisenden eingebracht werden, wird die Befreiung von Eingangs- und AusSpanien. gangsabgaben auch für diejenigen Waaren zugestanden, welche sonst als Muster aus Deutschland nach Spanien oder aus Spanien nach Deutschland eingebracht werden.

8. Aug. 1893.

Zusätze zu Artikel 8 und 9 sind Tarifbestimmungen.

Zu Artikel 10.

Die Kosten für die Legalisierung ber Ursprungszeugnisse dürfen einschliesslich etwaiger Stempel- oder sonstiger Steuer spanischerseits den Betrag von 5 Peseten und deutscherseits den Betrag von 4 Mark nicht übersteigen. | Jedes in dieser Hinsicht seitens des einen der vertragschliessenden Theile einem dritten Staate gemachte Zugeständniss soll ohne Weiteres auch dem anderen vertragschliessenden Theile zu gute kommen. Doch soll, insolange der eine der vertragschliessenden Theile dem anderen gegenüber irgend welche Legalisationsgebühr, Stempel- oder sonstige Steuer für die Ursprungszeugnisse erhebt, der letztere ohne Rücksicht auf die vorstehende Bestimmung berechtigt sein, auch seinerseits dem anderen Theile gegenüber eine Abgabe in gleicher Höhe zu erheben.

Zu Artikel 13.

Der grenznachbarliche Verkehr umfasst den nachbarlichen Verkehr der Grenzörter, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt gelegen sind.

Zu den Artikeln 16, 17, 18 und 19.

Diese Bestimmungen finden auf die Regelung des Fischereibetriebes in den territorialen Gewässern der beiden vertragschliessenden Theile keine Anwendung.

Zu Artikel 18.

Der spanische Bevollmächtigte erklärt, dass die Küstenschiffahrt in Spanien im Allgemeinen den Schiffen der spanischen Handelsmarine vorbehalten ist. Der deutsche Bevollmächtigte nimmt diese Erklärung an und erklärt seinerseits, dass, solange deutsche Schiffe in Spanien nicht zur Küstenschiffahrt zugelassen werden, auch spanische Schiffe auf Zulassung zur Küstenschiffahrt in Deutschland keinen Anspruch haben. Der spanische Bevollmächtigte nimmt diese Erklärung an.

Hinsichtlich der Bestimmungen über Anwendung der Zolltarife in den Gebieten der beiden vertragschliessenden Theile, wird keiner derselben die Boden- und Gewerbserzeugnisse des anderen ungünstiger behandeln, wie die irgend eines anderen Landes.

Deutsches

8. Aug. 1893.

Die Bevollmächtigten sind endlich darüber einverstanden, dass hinsicht- Nr. 10369. lich der Bezeichnung der Waaren und deren Verpackung, der Fabrik- und Reich und Handelsmarken, der Muster und Modelle, sowie der Erfindungspatente die Spanien. sämmtlichen im Artikel 7 des deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 12. Juli 1883 und im Schlussprotokoll hierzu enthaltenen Bestimmungen einstweilen wieder in Kraft treten und bis zur anderweitigen Regelung des Gegenstandes, die von den vertragschliessenden Theilen in Aussicht genommen ist, in Kraft bleiben sollen.

Das gegenwärtige Protokoll soll zugleich mit dem Vertrage den vertragschliessenden Theilen vorgelegt werden, und im Falle der Ratifikation des letzteren sollen auch die in dem ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation als genehmigt angesehen werden.

So geschehen zu Madrid, den 8. August, in doppelter Ausfertigung.
von Radowitz. S. Moret.

Erklärung.

Le traité signé entre l'Allemagne et l'Espagne ce 8 Août 1893, sera soumis, le plus tôt possible, à l'approbation des Parlaments respectifs des deux Pays et les ratifications seront échangées, au plus tard, le 31 Décembre 1893. Madrid, le 8 Août 1893.

von Radowitz. S. Moret.

Nr. 10370. DEUTSCHES REICH und RUMAENIEN. Handels-, Zoll

und Schiffahrtsvertrag zwischen dem
Reich und Rumänien. (Uebersetzung.)

Deutschen

Deutsches

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Nr. 10370. Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der König von Rumänien Reich und andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen Rumänien. Deutschland und Rumänien durch den Abschluss eines neuen Handels-, Zollund Schiffahrtsvertrags zu fördern, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein, und

Seine Majestät der König von Rumänien: || Allerhöchstihren ausser

Deutsches

Reich und

Nr. 10370. ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Gregor J. Ghika,
Rumänien. welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be-
fundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Zwischen beiden Ländern soll vollständige Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen, die Angehörigen der vertragschliessenden Theile sollen hinsichtlich ihres Handels und ihres Gewerbes in den Häfen, Städten und an anderen Orten des betreffenden Landes, sei es, dass sie sich daselbst niederlassen, sei es, dass sie sich zeitweilig dort aufhalten, keinen anderen oder höheren Steuern, Abgaben, Auflagen oder Gewerbegebühren unterworfen werden, als denjenigen, welche von den Inländern erhoben werden; die Vorrechte, Befreiungen und andere Vergünstigungen, welche die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Theile in Bezug auf Handel und Gewerbe geniessen, sollen auch den Angehörigen des anderen Theils zustehen. || Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Apotheker, Handels- und Börsenmakler, Hausirer und andere Personen, welche ein im Umherziehen ausgeübtes Gewerbe betreiben; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen des meistbegünstigten Staates, welche dasselbe Gewerbe betreiben.

Artikel 2.

Bezüglich des Rechts, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Eigenthum zu erwerben, zu besitzen oder zu veräussern, sollen die Deutschen in Rumänien und die Rumänen in Deutschland die Rechte der Angehörigen des meistbegünstigten Staats geniessen, ohne anderen oder höheren Abgaben, Auflagen oder Lasten, unter welcher Benennung es auch sei, zu unterliegen, als jenen, welche von den Inländern gegenwärtig oder künftig erhoben werden. Ebenso sollen sie den Erlös aus dem Verkaufe ihres Eigenthums und ihr Vermögen überhaupt frei ausführen können, ohne zur Entrichtung anderer oder höherer Abgaben verpflichtet zu sein, als derjenigen, welche die Inländer unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben würden.

Artikel 3.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch. Vorlegung einer von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Handels- und Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theils bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waaren produziren, Waareneinkäufe zu machen. Sie sollen ferner befugt sein, bei Kaufleuten oder anderen Personen,

Deutsches

in deren Gewerbebetrieb Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, Nr. 10370. Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, aufzusuchen. Weder im Reich und einen noch im andern Falle sollen sie hierfür eine besondere Abgabe entrichten Rumänien. müssen. Die mit einer Gewerbelegitimationskarte verschenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.

Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten soll nach dem in der Anlage A enthaltenen Muster erfolgen. || Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften von den Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind. ! Die obigen Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschliesslich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Personen, welche nicht Handel oder Gewerbe treiben. || Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den Handlungsreisenden eingeführt werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, dass diese Gegenstände binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden, und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel steht. Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Hinterlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden. || Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Theile, welche sich in das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um dort ihren Handel zu betreiben oder daselbst ihre Erzeugnisse abzusetzen, werden wechselseitig wie die Inländer behandelt. und keinen anderen oder höheren als den von letzteren erhobenen Abgaben unterworfen werden.

Artikel 4.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen im Gebiete des anderen von jedem Militärdienst und von der militärischen Leistung, sowie von allen auserordentlichen Anforderungen, welche in Folge aussergewöhnlicher Umstände gestellt werden, befreit sein.

Ausgenommen hiervon sind jedoch die an irgend eine Art des Besitzes unbeweglichen Vermögens geknüpften Lasten, sowie die militärischen Leistungen und Anforderungen, zu welchen alle Inländer als Eigenthümer, Pächter oder Miether unbeweglicher Güter herangezogen werden können. || Auch sollen sie von jedem zwangsweisen Amtsdienste in der Rechtspflege, Staats- oder Gemeindeverwaltung befreit sein.

Artikel 5.

Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen

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