Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern und die wichtigsten Verfassungsgesetze: mit Erläuterungen |
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adelichen Adels Agnaten Apanage Appellations Aufsicht Ausübung Baiern bayerische Bayern Beamten Befugniß Behörden Beil Berathung Besizer besonders bestehenden Bestimmungen Betheiligten betr betreffenden Bewilligung Beylage Beziehung Bezug bezw Bundes bürgerlichen Capitel darf deutschen deutschen Bunde Dienste drey Edict Eigenthum Einzelstaaten erforderlichen erlassen ersten ertheilen Erzbischöfe und Bischöfe Falle Familien festgesezt Fidei Fideicommisse Fiskus florenorum Gegenstände gegenwärtigen gehören geistlichen Gemeinde Gerichtsstand Geseßen Gesetzgebung Geseze Grund Grundholden gutsherrliche Gerichtsbarkeit gutsherrlichen Gerichte Herrschafts-Gerichte Indigenat iſt Jahre jezt Kammer der Abgeordneten Kirchen königlichen Hauses Königreichs Bayern Landgerichte Landtags lezten lichen Majestät Mitglieder muß öffentlichen ordentlichen Patrimonial Patrimonial-Gerichte Personen Pius VII Prinzen Rechte Regierung Reichsräthe Reichsständischen Reichsverwesung Religions Reservatrecht RGVG Rheinkreis sämmtlichen Seydel Siegelmäßigkeit soll Staats Staatsdiener Staatsgewalt Staatsgut Stände des Reichs Standesherren steht streitigen Theil Titel übrigen Unserer Unterthanen Urkunde Verfassung Verfassungs-Urkunde Vergl Verhältnisse Vermögen Verordnungen Verwaltung vorbehalten vorgeschriebenen vormaligen Vorschriften Wahl Wirkungskreise Wittwen Zuständigkeit Zustimmung zweyte
Popular passages
Page 49 - Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen- wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Page 109 - Landesstellen aufmerksam seyn , damit die Königlichen Unterthanen von den geistlichen Stellen nicht mit gesetzwidrigen Gebühren beschwert, oder in ihren Angelegenheiten auf eine für sie lästige Art aufgehalten werden. §. 61. Die vorgeschriebenen Genehmigungen können nur von dem Könige selbst, mittelst des Königlichen Staatsministeriums des Innern ertheilt werden, an welches die zu publicirenden kirchlichen Gesetze und Verordnungen eingesendet, und sonstige Anordnungen ausführlich angezeigt...
Page 17 - Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. Ebenso steht dem Reiche die Regelung des...
Page 66 - Verbrechen ausgenommen. § 27. Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann für die Stimme, welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als in Folge der Geschäftsordnung durch die Versammlung selbst zur Rede gestellt werden. § 28. Ein Gegenstand, über welchen die beyden Kammern sich nicht vereinigen, kann in derselben Sitzung nicht wieder zur Berathung gebracht werden. § 29. Die Königliche Entschließung auf die Anträge der Reichsstände erfolgt nicht einzeln, sondern auf alle verhandelten...
Page 26 - Entschlusse euch gegebenen Verfassung, — sehet darin die Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will!
Page 57 - General-Consistoriums; 6. aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt, oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt.
Page 108 - Seiner Majestät dem Könige unmittelbar angebracht werden. §. 54. Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche Staatsministerium des Innern untersuchen lassen, und, eilige Fälle ausgenommen , nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen Behörde das Geeignete darauf verfügen.
Page 61 - Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Personen oder das Eigenthum des Staatsangehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden.
Page 29 - Hinderniß ab26 § 11. Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet mit Zustimmung der Stände, welchen die Verhinderungs-ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesetzliche Regentschaft statt.
Page 92 - Ausschuß zu prüfen. Vereinigen sich beyde Kammern hierauf in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vorgeschriebener Form an den König. Dieser wird sie sodann der obersten JustizStelle — in welcher im Falle der nothwendigen oder...