Archiv für katholisches Kirchenrecht, Volume 50

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Verlag Kirchheim., 1883
 

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Popular passages

Page 123 - Die Verpflichtung zur Errichtung der Schulen regelt die Landesgesetzgebung mit Festhaltung des Grundsatzes, daß eine Schule unter allen Umständen überall zu errichten sei, wo sich im Umkreise einer Stunde und nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr als 40 Kinder vorfinden, welche eine über eine halbe Meile entfernte Schule besuchen müssen.
Page 113 - Die Schulpflicht beginnt mit dem vollendeten sechsten und dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Der Austritt aus der Schule darf aber nur erfolgen, wenn die Schüler die für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten Kenntnisse, als: Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen besitzen.
Page 111 - Bildung zu gewähren. Die Unterrichtsgegenstände dieser Schulen sind : Religion, Sprache und Aufsatzlehre, Geographie und Geschichte mit besonderer Rücksicht auf das Vaterland und dessen Verfassung, Naturgeschichte, Naturlehre, Arithmetik, Geometrie, Buchhaltung, Freihandzeichnen, Geometrisches Zeichnen, Schönschreiben, Gesang und Leibesübungen; für Mädchen : weibliche Handarbeiten und Haushaltungskunde. An den nichtdeutschen Bürgerschulen soll auch die Gelegenheit zur Erlernung der deutschen...
Page 109 - Verfügung zu treffen. §. 6. Ueber die Unterrichtssprache und über die Unterweisung in einer zweiten Landessprache entscheidet nach Anhörung Derjenigen, welche die Schule erhalten, innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen die Landesschulbehörde.
Page 113 - Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
Page 401 - Amen, amen dico tibi, nisi quis renatus" fuerit ex aqua, et Spiritu sancto, non potest introire in regnum Dei.
Page 114 - Am Schlüsse des Schuljahres kann Schülern, welche das vierzehnte Lebensjahr zwar noch nicht zurückgelegt haben, dasselbe aber im nächsten halben Jahre vollenden, und welche die Gegenstände der Volksschule vollständig innehaben, aus erheblichen Gründen von der Bezirksschulaufsicht die Entlassung bewilligt werden.
Page 107 - Aufgabe, die Kinder sittlichreligiös zu erziehen , deren Geistesthätigkeit zu entwickeln , sie mit den zur weiteren Ausbildung für das Leben erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auszustatten und die Grundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder des Gemeinwesens zu schaffen.
Page 319 - Bestimmung: 2) wenn der Anzustellende aus einem auf Thatsachen beruhenden Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiete angehört, für die Stelle nicht geeignet ist.
Page 389 - Hanc vero fidem, quae humanae salutis initium est, Ecclesia catholica profitetur, virtutem esse supernaturalem, qua, Dei aspirante et adjuvante gratia, ab eo revelata vera esse credimus, non propter intrinsecam rerum veritatem naturali rationis lumine perspectam, sed propter auctoritatem ipsius Dei revelantis. qui nee falli nee fallere potest.

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