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" Wer geschäfts- und arbeitslos umherzieht und nicht nachzuweisen vermag, daß er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche, ist als Landstreicher zu bestrafen. "
Archiv für katholisches Kirchenrecht - Page 140
1876
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Statistische Monatschrift, Volume 20

Austria. Statistische Zentralkommission - 1804 - 718 pages
...noch verschärft sind) ist Jeder, der „ohne bestimmten Wohnort oder mit Verlassnng seines Wohnortes geschäfts- und arbeitslos umherzieht und sich nicht...Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche, als Landstreicher" zu behandeln und demgemäss abzustrafen. Unter diese Kategorie von Leuten fallen...
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Zeitschrift für das Privat- und Öffentliche Recht der Gegenwart, Volume 26

1899 - 812 pages
...1873 Landstreicher, wer ohne bestimmten Wohnort oder mit Verlassung seines Wohnortes geschäftsoder arbeitslos umherzieht und sich nicht auszuweisen vermag,...Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche. Im Gesetze von 1885 wurden die Worte „ohne bestimmten Wohnort oder mit Verlassung seines Wohnortes"...
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ARCHIV FUR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT MIT BESONDERER RUCKSICHT AUF DAS ...

DR. FRIEDRICH H. VERING - 1876 - 970 pages
...Paragraphen nur Derjenige schuldig, der ohne bestimmten Wohnort oder mit Verlassung seines Wohnortes geschäfts- und arbeitslos umherzieht und sich nicht...Unterhalte besitze, oder redlich zu erwerben suche. — Diese wesentlichen Merkmale aber, welche das Gesetz zum Thatbestande der obbezeichneton Uebertretung...
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Gesetz vom-- betreffend die Einführung eines Strafgesetzes über Verbrechen ...

Austria - 1889 - 348 pages
...oder mit Ver» lassung seines Wohnortes geschäfts« und arbeitslos umherzieht und nicht nachzuweifen vermag, dass er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche, ist als Landstreicher mit Haft zu bestrafen. Auch kann auf Zuläfsigleit der Stellung unter Polizeiaufsicht...
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Zeitschrift für Volkswirtschaft und Sozialpolitik, Volume 2

1893 - 676 pages
...als Landstreicher denjenigen welcher „geschäfts- und arbeitslos umherzieht, und nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze, oder redlich zu erwerben suche" und bestraft wegen Betteins eine Person, welche „an öffentlichen Orten, oder von Haus zu Haus bettelt,...
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Die Polizeiaufsicht nach österreichischem Rechte mit besonderer Rücksicht ...

Alois Zucker - 1894 - 138 pages
...Besserungsanstalten, während das am § 1. Wer geschäfts- und arbeitslos umherzieht und nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder redlich zu enveiben suche, ist als Landstreicher zu bestrafen Die Strafe ist strenger Arrest von ein bis zu drei...
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Řízení Trestní Rakouské v pořádku systematickém vykládá, Part 2

Franz Storch - 1897 - 716 pages
...II. str. 610. 13) Cit. S 1. zni: „Wer geschäfts- oder arbeitslos umherzieht und nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche, ist als Landstreicher zu bestrafen . . ." ") Sr. Binding. Normen. П. str. 609., 610. ') Muze tedy...
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Archiv für Kriminologie, Volumes 18-19

1905 - 834 pages
...Platz finden möge: „Wer geschäfts- und arbeitslos umherzieht und nicht nachzuweisen vermag, daß er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche, ist als Landstreicher zu bestrafen usw.". Da kommt einem denn unwillkürlich die Frage: Wie konnte...
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Die straffälligkeit wegen arbeitsscheu in Oesterreich

Hugo Hoegel - 1899 - 234 pages
...mit Verlassung seines Wohnortes geschäftsoder arbeitslos umherzieht und sieh nich,t_.au.szuw^isen. vermag , dass er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche. Im Gesetze von 1885 wurden die Worte „ohne bestimmten Wohnort oder mit Verlassung seines Wohnortes"...
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Das strafrecht ...

Austria - 1904 - 492 pages
...Vagabundengesetz.) § 1. Wer geschäfts- und arbeitslos umherzieht und nicht nachzuweisen vermag, daß er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze oder redlich zu erwerben suche, ist als Landstreicher zu bestrafen. Die Strafe ist strenger Arrest von ein bis zu drei Monaten; auch...
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