| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1825 - 1120 pages
...Oberhauple des Staats vereiniget bleiben und der Souverain kann durch eine landständischc Vcr.' fassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Artikel 58. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen 22 .'.!. !, ... Teutschland. . '..:.'... | |
| Johann Christoph Freiherr von Aretin - 1824 - 300 pages
...Staatsgewalt im Oberhaupte des Staates vereinigt se»n, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses ist ganz der gereinigten Theorie der konstitutionellen Monarchie angemessen, welche keine Trennung... | |
| 1835 - 594 pages
...Staatsgewalt im Staatsoberhaupte vereinigt bleiben müsse, und derSouverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden dürfe, erhob sich weder in unsem Ständeversammlungen, noch in der Schriftstellerwelt ein Widerspruch,... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1832 - 706 pages
...in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann; so ist auch ein tentsch« Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit in... | |
| Theodor Mundt - 1832 - 94 pages
...in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der , Souverain kann durch eine landstandische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Landstande dieser Art, welche den Souverain in der Ausübung bestimmter Rechte binden können, würden... | |
| Baden (Germany) - 1833 - 156 pages
...in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine ländständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte...die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Art. 58. DieimBunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine landständifche Verfassung in der Erfüllung... | |
| Karl Heinrich L. Pölitz - 1835 - 580 pages
...Staatsgewalt im Staatsoberhaupte vereinigt bleiben müsse, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden dürse, erhob sich weder in unsern Ständeverfammlungen, noch in der Schriftstellerwelt ein Widerspruch,... | |
| Paul Achatius Pfizer - 1835 - 416 pages
...in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben müsse und der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden könne. Damit war ausgesprochen , die ständische Mitwirkung bei Ausübung gewisser Hoheitsrechte dürfe... | |
| P. A. Pfizer - 1835 - 414 pages
...Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Damit war denn auch das Hauptwerk der Schlußakte , soweit es die Erhaltung innerer Sicherheit im Geiste... | |
| Georg Leopold von Zangen - 1836 - 934 pages
...in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, so ist auch ein deutscher Souverain als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit in... | |
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