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" Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten... "
Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts: mit besonderer ... - Page 104
by Aemilius Ludwig Richter - 1853 - 789 pages
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Zeitschrift für die gesammte lutherische Theologie und Kirche, Volume 37

1876 - 800 pages
...hochwichtige §. 15 der preußischen Verfassung: „Die evangelische und die römischkatholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet...selbständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Zwecke bestimmten Anstallen, Stiftungen und Fonds" ganz neuerlich ichmihlicherweige völlig aufgehoben...
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Zeitschrift für die gesammte lutherische Theologie und Kirche ..., Volume 36

Andreas Gottlob Rudelbach - 1876 - 802 pages
...hochwichtige §. 15 der prcnsiichen Verfassung : „Die evangelische und die rdmischkalbolUche Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im BesiU und Gennss der fui ihre Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds" ganz neuerlich scbmahh'cherweise...
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Zeitschrift für das Gymnasialwesen, Volume 3

1849 - 968 pages
...vom 5. December 1848 Anwendung findet: ,,üie evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genufs der für ihre Cultus-, Unterrichts und Wohllhätigkcits- Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen...
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Historisch-politische Blätter für das katholische Deutschland, Volume 25

Guido Görres, George Phillips - 1850 - 832 pages
...eingeräumt werden sollte. Der Art. l2 der Verfassung vom 5. Dez. 1848 lautete: „Die evangelische und römisch-katholische Kirche, so wie jede andere ReligionSgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbftständig , und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und WohlthätigkeitSzwecke...
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Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten

Prussia (Kingdom) - 1850 - 678 pages
...der im Art. 12. gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Artikel 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ibre Angelegenheiten selbststandig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts-...
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Oekonomische encyklopädie, Volume 206

Johann Georg Krünitz - 1851 - 760 pages
...Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Art. 12. Die evangelische und die Römisch-katholische Kirche, so wie jede andere...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichtsrichts und Wohlthätigkeitszwecke...
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Nouveau recueil général de traités, conventions et autres ..., Volume 13

Georg Friedrich Martens, Karl Murhard, J. Pinhas, Frédéric Murhard, Julius Hopf - 1855 - 822 pages
...darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. — Art. 12. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere...Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuas der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeilszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen...
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Die Zeichen der Zeit, Briefe an Freunde über die Gewissensfreiheit und das ...

Christian Carl Josias Bunsen - 1855 - 718 pages
...Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Art. XV. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichtsund Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stistungen...
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Nouveau recueil général de traités, conventions et autres ..., Volume 13

Georg Friedrich Martens, Frédéric Murhard, Karl Murhard, J. Pinhas, Karl Friedrich Lucian Samwer, Julius Hopf - 1855 - 716 pages
...Abbruch geschehen. — Art. 12. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede ander« Religionsgesellschaft , ordnet und verwaltet ihre...Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und GeQUSS der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthäligkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen...
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Nouveau recueil général de traités: conventions et autres ..., Volume 14

Georg Friedrich Martens, Karl Murhard, Frédéric Murhard, J. Pinhas, Karl Friedrich Lucian Samwer, Julius Hopf - 1856 - 778 pages
...thun. §. 145. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Cultus-,...Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung...
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