Nr. 10573. as it may be found to be practicable, for recruitment, under suitable conditions, 12. Mai 1894, in the British Colonies on the West Coast of Africa, to facilitate the prompt England. and complete occupation by His Majesty King Leopold II of the territories in the western basin of the Nile comprised in the lease contained in the Agreement of this day's date. F. R. Plunkett. Nr. 10574. Schriftwechsel zwischen Deutschland, England und dem Kongostaate, betreffend den Artikel III des englischkongolesischen Vertrages vom 12. Mai 1894*). Nr. 10574. KONGOSTAAT. - Der Staatssekretär an den deutschen Gesandten in Brüssel. Begrenzung des deutschen Bruxelles, le 29 Mai 1894. Monsieur le Comte, || Comme suite à notre entretien de hier, j'ai l'honneur Kongostaat. de donner à Votre Excellence l'assurance que lorsque le moment sera venu de 29. Mai 1894. procéder à la détermination de la bande de 25 Kilomètres donnée à bail par l'Etat Indépendant du Congo à la Grande Bretagne, entre le port le plus septentrional du Tanganika et le lac Albert Edouard, la limite orientale de cette bande sera fixée de telle façon qu'elle s'écartera au moins de 20 Kilomètres de la frontière des possessions Allemandes. Le Secrétaire d'Etat: Nr. 10575. DEUTSCHLAND. Comte de Grelle Rogier. Der Staatssekretär des Auswärtigen an den Staatssekretär des Kongostaates. Deutschland erwartet eine amtliche Mittheilung über die Ausführung des Vertrages vom 12. Mai und behält sich seine Ansprüche vor. Berlin, den 1. Juni 1894. Herr Graf, || Graf Alvensleben hat das Schreiben, welches Eure Excellenz Deutschland. unterm 29. v. M. an ihn gerichtet haben, zu meiner Kenntniss gebracht, und Nr. 10575. 1. Juni 1894. ich habe namens der Kaiserlichen Regierung davon Akt genommen, dass nach der von der Regierung des Unabhängigen Kongostaates gegebenen Zusicherung bei einer etwaigen pachtweisen Ueberlassung eines 25 km breiten Streifens zwischen dem Albert Edward-See und dem Tanganika-See an Grossbritannien die östliche Grenze dieses Streifens sich mindestens 20 km von den deutschen Besitzungen entfernt halten soll. || Im Hinblick darauf, dass nach dem Vertrage *) Die Aktenstücke sind entnommen dem „deutschen Reichs- und Königl. Preuss. Staats-Anzeiger" 1894, Nr. 167 und dem engl. Blaubuche Africa. Nr. 5 (1894). Deutschland. vom 8. November 1884 für die auf dem erwähnten Gebietsstreifen ruhenden Nr. 10575. Verpflichtungen die Regierung des Unabhängigen Kongostaates insolange haftet, 1. Juni 1894. bis dieselben mit Zustimmung Deutschlands auf den neuen Erwerber übergegangen sind, erwartet die Kaiserliche Regierung, dass sie vor Ueberlassung des Landstreifens an Grossbritannien von der Regierung des Unabhängigen Kongostaates so rechtzeitig in Kenntniss gesetzt werden wird, dass sie ihre vertragsmässig gesicherten Rechte und sonstigen Interessen zu wahren in der Lage ist. Die Kaiserliche Regierung wird ihre hierauf bezüglichen Ansprüche geltend machen, so bald ihr die amtliche Mittheilung von der bevorstehenden Ausführung der beabsichtigten Gebietsabtretung zugegangen sein wird. || Bis dahin behält sich die Kaiserliche Regierung die vollständige Freiheit ihrer Aktion vor. Marschal1. Nr. 10576. DEUTSCHLAND. Der Staatssekretär des Auswär- tigen an den Botschafter in London. Berlin, den 1. Juni 1894. 1. Juni 1894. Im Anschluss an den Erlass vom 31. v. M. beehre ich mich Eurer Ex- Nr. 10576. cellenz beifolgend in Abschrift den Bericht des Kaiserlichen Gesandten in Deutschland. Brüssel vom 29. Mai d. J. nebst Schreiben des Grafen de Grelle von demselben Tage zur gefälligen Kenntnissnahme zu übersenden. || Die darauf von hier aus ergangene Antwort ist ebenfalls in Abschrift ganz ergebenst beigefügt.|| Eure Excellenz ersuche ich ergebenst, eine dem beifolgenden Entwurf entsprechende Note an Lord Kimberley gefälligst richten zu wollen. Marschall. Nr. 10577. DEUTSCHLAND. Botschafter in London an den englischen Minister des Auswärtigen. - Mittheilung des deutschen Protestes. London, 3. Juni 1894. 3. Juni 1894. Milord, || Nachdem meine hohe Regierung aus den öffentlichen Blättern Nr. 10577. Kenntniss davon erhalten hat, dass in einem zwischen der Königlich Gross-Deutschland. britannischen Regierung und der Regierung des Unabhängigen Kongostaates geschlossenen Vertrage eine Bestimmung vereinbart worden sei, wonach ein zwischen dem Albert Eduard-See und dem Tanganika - See belegener Landstreifen der Königlich Grossbritannischen Regierung pachtweise abgetreten werden soll, hat die Kaiserliche Regierung behufs Wahrung der ihr durch den Vertrag mit dem Kongostaate vom 8. November 1884 zugesicherten Rechte bei der Regierung dieses Staates Einspruch eingelegt und hierbei insbesondere hervorgehoben, dass die durch jenen Vertrag zwischen den deutschen Besitzungen und dem Kongostaate festgesetzten Grenzen ohne Zustimmung der Kaiserlichen i Nr. 10577. Regierung einseitig nicht abgeändert werden können. || Die Regierung des Un3. Juni 1894. abhängigen Kongostaates hat die Berechtigung dieses Anspruchs anerkannt und Deutschland. dies in dem abschriftlich beigefügten, an den Kaiserlichen Gesandten in Brüssel gerichteten Schreiben des Grafen de Grelle vom 29. v. M. amtlich zum Ausdruck gebracht. Graf Alvensleben hat hierauf den Auftrag erhalten, mit der in Abschrift anliegenden Note das Schreiben zu beantworten. || Indem der Unterzeichnete einer Empfangsbestätigung seiner Note entgegensieht, benützt er etc. Hatzfeldt. ! Nr. 10578. Nr. 10578. DEUTSCHLAND. - Gesandterin Brüssel an den Reichskanzler.- Mittheilung einer Notedes Staatssekretärs des Kongostaates an den deutschen Staatssekretär. Brüssel, den 7. Juni 1894. Mit Bezugnahme auf den hohen Erlass vom 31. v. M. beehre ich mich Dontschland. Euerer Excellenz beifolgend eine Note des Grafen de Grelle gehorsamst zu 7. Juni 1894. überreichen, welche mich derselbe gebeten hat, in vorläufiger Erwiderung auf die an ihn gerichtete Note des Herrn Staatssekretärs vom 1. d. M., betreffend den Vertrag zwischen dem Kongostaate und England, an ihre Bestimmung gelangen zu lassen. Alvensleben. Nr. 10579. Beilage. Bruxelles, le 7 Juin 1894. Monsieur le Baron, || J'ai l'honneur d'accuser réception à Votre Excellence, de Sa lettre du 1er de ce mois. || Je me ferai un devoir de communiquer à Votre Excellence, au moment opportun, les observations que m'aura suggérées l'examen de cette lettre. Je tiens à Lui faire connaître dès aujourd'hui le vif et sincère désir du Gouvernement de l'Etat Indépendant du Congo de donner au Gouvernement allemand toutes les satisfactions compatibles avec ses engagements internationaux et son intention de veiller à la stricte observation de la Convention du 8 Novembre 1884. || Je saisie cette occasion etc. etc. Nr. 10579. DEUTSCHLAND. Cte. de Grelle Rogier. Der Staatssekretär des Auswärtigen an den Gesandten in Brüssel. Uebersendet die Antwort auf die Note des Staatssekretärs des Kongostaates. Berlin, den 9. Juni 1894. Auf den gefälligen Bericht vom 7. d. M. bechre ich mich Eure Excellenz Deutschland. zu ersuchen, die beifolgende, an den Grafen de Grelle-Rogier unter dem 9. Juni 1894. heutigen Tage gerichtete Note an ihre Adresse gelangen lassen zu wollen. Marschall. Beilage. Berlin, den 9. Juni 1894. Herr Graf! || Die durch Vermittelung des Herrn Grafen von Alvensleben an mich gerichtete Note Eurer Excellenz vom 7. d. M. habe ich zu erhalten die Ehre gehabt. || Die Kaiserliche Regierung ist nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Beantwortung ihrer, wichtige und ernste Fragen berührenden Note vom 1. Juni d. J. lediglich dem Ermessen der Regierung des Unabhängigen Kongostaates zu überlassen. Vielmehr muss die Kaiserliche Regierung entscheidenden Werth darauf legen, dass sie von der Stellung unverzüglich unterrichtet werde, welche der Kongostaat gegenüber den in der letzterwähnten Note auseinandergesetzten Beschwerden des Deutschen Reiches einzunehmen gedenkt. || Wenn Eure Excellenz erklären, dass die Regierung des Unabhängigen Kongostaates den lebhaften und aufrichtigen Wunsch habe, der Kaiserlichen Regierung jede mit den internationalen Verpflichtungen vereinbare Genugthuung zu gewähren, so gestatte ich mir hierauf zu bemerken, dass die Kaiserliche Regierung sich die Prüfung vorbehält, ob das Abkommen vom 12. Mai d. J. mit den Pflichten der Neutralität und den sonstigen dem Deutschen Reiche gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten des Kongostaates sich in Uebereinstimmung befindet. Gleichzeitig beehre ich mich Eurer Excellenz Abschrift einer Note zu übersenden, welche der Kaiserliche Botschafter in London an Lord Kimberley zu richten beauftragt ist. Nr. 10579. Deutschland. 9. Juni 1894. Genehmigen etc. Marschal1. Nr. 10580. DEUTSCHLAND. London, den 6. Juni 1894. 6. Juni 1894. Eurer Excellenz beehre ich mich, in der Angelegenheit, betreffend den Nr. 10580. Vertrag zwischen England und dem Kongostaate, eine Note Lord Kimberley's Deutschland, vom gestrigen Tage in Abschrift beifolgend gehorsamst zu überreichen. Der Minister bestätigt in derselben den Empfang der von mir in Gemässheit des hohen Erlasses vom 1. d. M. an ihn gerichteten Note und spricht sodann den Dank der Königlich Grossbritannischen Regierung für die in der gedachten Note enthaltene Mittheilung aus. Bei den dem Vertrage mit dem Kongostaate vorausgehenden Verhandlungen habe die Regierung Ihrer Majestät sich bemüht, in keiner Weise die Rechte Deutschlands, mit welchem sie so lange freundschaftliche Beziehungen in Ost-Afrika unterhalten habe, zu beeinträchtigen. || Die Königlich Grossbritannische Regierung stimme völlig mit der in meiner Note vertretenen Auffassung überein, dass die Grenze zwischen dem Deutschen Nr. 10580. Schutzgebiete und dem Kongostaate nicht ohne Deutschlands Zustimmung geDeutschland. ändert werden könne. Was den von dem Kongostaate an Grossbritannien ver 6. Juni 1894, Nr. 10581. pachteten Landstrich betreffe, so erkenne die Regierung Ihrer Majestät vollkommen an, dass die Bestimmungen des Vertrages zwischen Deutschland und dem Kongostaate in Kraft blieben und für diesen Landstrich auch nach dessen Uebergabe an Grossbritannien ihre Gültigkeit behielten. Beilage. Hatzfeldt. Foreign Office June 5. 1894. Your Excellency || I have the honour to acknowledge receipt of Your Excellency's Note of the 3nd instant in which you are so good as to communicate copies of the Notes which have been exchanged between the Imperial German Government and the Government of the Independent Congo State on the subject of the Agreement of the 12th ultimo between that State and Her Majesty's Government, under which a strip of territory extending from the most northerly port on Lake Tanganyika to the most southerly point of Lake Albert Edward is leased to Great Britain. || I have to convey to Your Excellency the thanks of Her Majesty's Government for this communication which affords them an opportunity of explaining that in the negotiations, which preceded the signature of the Agreement, the position of the Congo State towards Germany did not escape their attention. They were careful not to interfere in any way with the rights of Germany, with whom they have so long had cordial relations in East Africa. || Her Majesty's Government fully agree in the view expressed in the correspondence forwarded by Your Excellency, that the boundary between Germany and the Congo State cannot be altered without the assent of Germany. || As regards the obligations attaching to the strip of territory leased by the Congo State to Great Britain, Her Majesty's Government entirely recognise, that the stipulations of the Convention between Germany and the Congo State will remain in force, and apply to that strip after it has been handed over to Great Britain. || I have the honour to be etc. etc. Kimberley. Nr. 10581. DEUTSCHLAND. Der Botschafter in London an den englischen Minister des Auswärtigen. - Protest gegen Artikel III des Abkommens vom 12. Mai 1894. London, den 11. Juni 1894. Milord! || Eurer Excellenz gefällige Note vom 5. d. M. habe ich zur KenntDeutschland. niss meiner Regierung gebracht. Namens derselben nehme ich davon Akt, dass 11. Juni 1894. die Königlich Grossbritannische Regierung in Uebereinstimmung mit der Kaiser lichen Regierung der Ansicht ist, dass eine Aenderung der zwischen dem Deutschen Reiche und dem Kongostaate bestehenden Grenzen nicht ohne Zustimmung Deutschlands eintreten kann. || Eine Aenderung dieser Grenzen wird |