Archiv fur katholisches kirchenrecht, mit besonderer Rucksicht auf Oesterreich. |
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Archiv für Katholisches Kirchenrecht, mit Besonderer Rücksicht auf ... Ernst V. Moy de Sons No preview available - 2018 |
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Popular passages
Page 241 - Quibus omnibus et singulis illorum tenores praesentibus pro plene et sufficienter expressis ac de verbo ad verbum insertis habentes, illis alias in suo robore permansuris, ad praemissorum effectum hac vice dumtaxat specialiter et expresse derogamus, caeterisque contrariis quibuscumque.
Page 241 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostrae commendationis, hortationis, requisitionis, donationis, concessionis, assignationis, constitutionis, deputationis, decreti, mandati, inhibitionis et voluntatis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attentare praesumpserit, indignationem Omnipotentis Dei ac Beatorum Petri et Pauli Apostolorum ejus se noverit incursurum.
Page 20 - Sedis delegati,in omnibus Ecclesiis parochialibus vel baptismalibus in quibus populus ita numerosus sit, ut unus rector non possit sufficere Ecclesiasticis Sacramentis ministrandis et cultui divino peragendo, cogant rectores vel alios, ad quos pertinet, sibi tot sacerdotes ad hoc munus adjungere quot sufficiant ad Sacramenta exhibenda et cultum divinum celebrandum.
Page 246 - Regierung aus erheblichen und auf Thatsachen beruhenden Gründen in bürgerlicher oder politischer Hinsicht minder angenehm sind, und ebenso jene entlassen, welche aus denselben Gründen nach ihrer Anstellung unangenehm geworden sind.
Page 546 - Wenn die Verlobten oder eines von ihnen in dem I'farrbezirbe, in welchem die Ehe geschlossen werden soll, noch nicht durch sechs Wochen wohnhaft sind, so ist das Aufgebot auch an ihrem letzten Aufenthaltsorte, wo sie länger als die eben bestimmte Zeit gewohnt haben, vorzunehmen, oder die Verlobten müssen ihren Wohnsitz an dem Orte, wo sie sich befinden, durch sechs Wochen fortsetzen, damit die Verkündigung ihrer Ehe dort hinreichend sei.
Page 272 - Candidaten nocli hinreichend sein, dass aus ihr der neue Vorsteher gewählt werden könne; dann aber wird das Capitel zur canonischen Wahl eines aus den noch übrigen Candidaten zum Erzbischofe oder Bischöfe nach den gewöhnlichen canonischen Formen vorschreiten und dafür Sorge tragen, dass die Urkunde über die Wahl in authentischer Form innerhalb einer Monatsfrist dem Papste vorgelegt werde.
Page 244 - Patronatsrecht handelt, die weltlichen Gerichte über die Nachfolge in demselben sprechen können, der Streit möge zwischen den wahren und angeblichen Patronen oder zwischen Geistlichen, welche von diesen Patronen für die Pfründe bezeichnet wurden , geführt werden.
Page 278 - Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen: „Ich schwöre und gelobe auf Gottes heiliges Evangelium, wie es einem Bischöfe geziemt, Eurer kaiserlichköniglichen Apostolischen Majestät und Allerhöchsteren Nachfolgern Gehorsam und Treue.
Page 436 - Kirchengesetzen zu verfügen, deren Bestimmungen auch von den gesetzlichen Erben, welche den Nachlass derselben ohne letztwillige Anordnung antreten , genau zu beobachten sind. In beiden Fällen werden bei Bischöfen, welche einen Kirchensprengel leiten, die bischöflichen Abzeichen und Kirchengewande ausgenommen sein ; denn diese sind als zum bischöflichen Tafelgute gehörig anzusehen und gehen auf die Nachfolger im Bisthume über.
Page 237 - Sedes, ut, quando de laicali patronatu agatur, tribunalia saecularia iudicare possint de successione quoad eumdem patronatum, seu controversiae ipsae inter veros et suppositos patronos agantur seu inter ecclesiasticos viros, qui ab iisdem patronis designati fuerint.