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" Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. "
ARCHIV FUR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT MIT BESONDERER RUCKSICHT AUF DAS ... - Page 178
by DR. FRIEDRICH H. VERING - 1876
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Oesterreichische Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen, Volume 15

1867 - 474 pages
...Gesetz betreffend die Aufhebung des Salzmonopols und Einführung einer Salzabgabe. Vom 9. Augnet 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen, mit Zustimmung beider Häiuser des Landtags der Monarchie, was folgt: §. 1. Die Staatsregierung wird ermächtiget, das zur...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten und Salinenwesen im preussischen ..., Volume 9

1861 - 744 pages
...Arbeiten, (gez.) von der Heydt. Gesetz vom 22. Mai 1861, betreffend die Ermässigung der Bergwerksabgaben. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen...etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluss der auf der linken Rheinseite belegenen...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem ..., Volume 9

1861 - 742 pages
...Ministerialerlasse und Verfügungen. Gesetz vom 1. Juli 1861, betreffend die Errichtung gewerblicher Anlagen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen...etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, was folgt:...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem ..., Volume 11

1863 - 730 pages
...die Abänderung des §. 13. des Gesetzes über die Besteuerung der Bergwerke vom 12. Mai 1851. W ir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §• lDie auf Grund von Verträgen oder anderen speciellen Rechtstiteln...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem ..., Volume 13

1865 - 732 pages
...Verfügungen, Allgemeines Berggesetz für die Preussischen Staaten. Vom 24. Juni 1865. Wir \liihrim. von Gottes Gna'den König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. ....
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Oesterreichische Zeitschrift für Berg - und Hüttenwesen, Volume 15

1867 - 444 pages
...Gesetz betreffend die Aufhebung des Salzmonopols und Einführung einer Salzabgrabe. Vom 9. August 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen...verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: §. 1. Die Staatsrcgierung wird ermächtiget, das zur Zeit bestehende Recht...
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Diplomatisches Handbuch: Sammlung der wichtigsten europaeischen ..., Volume 3

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 512 pages
...betreffend die Vereinigung der Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der preussischen Monarchie. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: § 1. Die Herzogthümer Holstein und Schleswig werden inGemässheit...
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Das Staatsarchiv: Sammlung der officiellen Actenstücke zur ..., Volumes 14-15

Ludwig Karl Aegidi - 1868 - 944 pages
...einer Summe von jahrlich 500,000 Rthlrn. an den provinzialständischen Verband der Provinz Hannover. Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie was folgt: § 1. Zur Verwendung für folgende Zwecke: 1) Bestreitung der Kosten...
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Annalen des Deutschen Reichs für gesetzgebung, verwaltung und ...

1868 - 592 pages
...dio Gerichtsbarkeit der Consulii in Preusseu erlassene Gesetz vom 29. Juni 1865, lautet wie folgt: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages unserer Monarchie, wie folgt : I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Unseren Consuln steht die...
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Handbuch der Medicinal- und Sanitätspolizei: Nach eigenen ..., Volume 1

Adolph Lion - 1869 - 564 pages
...gerichtsärztlicher, medioinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zugewährenden Vergütungen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, fur den Umfang der letzteren, mit Einschluss des Jadegebietes, was folgt:...
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