Archiv für katholisches Kirchenrecht, Volume 9

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Verlag Kirchheim, 1863
 

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Popular passages

Page 19 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Page 354 - Die katholische Kirche in Deutschland wird unter der Garantie des Bundes eine ihre Rechte und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse nothwendigen Mittel sichernde Verfassung erhalten.
Page 136 - Besitzungen verwilliget werden. § 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind.
Page 294 - Die mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten Behörden sind befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande, ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrag
Page 22 - Die zerstreut wohnenden Katholiken bleiben zur Entrichtung der bisher üblich gewesenen Stolgebühren noch so lange verpflichtet, als sich die gegenwärtig zum Bezuge jener Gebühren berechtigten Geistlichen und Küster in dem betreffenden Dienste befinden.
Page 101 - Ecclesiae Catholicae ritus, in solemni Sacramentorum administratione adhiberi consuetos, aut contemni, aut sine peccato a ministris pro libito omitti, aut in novos alios per quemcumque Ecclesiarum Pastorem mutari posse; anathema sit.
Page 149 - SUR LA CONSERVATION ET ADMINISTRATION DES BIENS QUE POSSÈDE [LE CLERGÉ DANS PLUSIEURS PARTIES DE L'EMPIRE.
Page 391 - Ueber das Patronatsrecht wird das kirchliche Gericht entscheiden; doch gibt der heilige Stuhl seine Einwilligung, dass, wenn es sich um ein weltliches Patronatsrecht handelt, die weltlichen Gerichte über die Nachfolge in demselben sprechen können, der Streit möge zwischen den wahren und angeblichen Patronen oder zwischen Geistlichen, welche von diesen Patronen für die Pfründe bezeichnet wurden, geführt werden.
Page 391 - Die Ausstattung der Pfarren, welche keine nach den Verhältnissen der Zeit und des Ortes genügende Congrua haben, wird, sobald es möglich ist, vermehrt, und für die katholischen Pfarrer des orientalischen Ritus in derselben Weise, wie für die des lateinischen gesorgt werden. Doch erstreckt sich diess keineswegs auf die Pfarren, welche unter einem rechtmässig erworbenen...
Page 360 - Die katholische Kirche in den deutschen Bundesstaaten wird eine ihre Rechte und Dotation sichernde Verfassung erhalten. Ebenso werden die Rechte der Evangelischen in jedem Bundesstaat in Gemässheit der Friedensschlüsse, Grundgesetze oder anderer gültiger Verträge aufrecht erhalten.

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