Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Volume 911875 |
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Common terms and phrases
Aktivlegitimation Allgem Anfechtung Anfechtungsklage Anfechtungsrecht angefochtenen Anspruch Antrag Anwendung Appellations Appellations-Richter ausdrücklich Befugniß begründet behauptet beiden berechtigt Besige Besiz Bestimmung Beurtheilung Bezug blos Bürgschaft daher Darlehn derselbe deshalb deſſen dieſe dinglichen Dritten Ehefrau Eigenthum Einrede Einwand Entscheidungen Bd erachtet ergebenden Gründen ergiebt Erkenntniß Erkenntniſſes erklärt Erlenbruch erste Richter erster Instanz Falle Fiduziar flagten Forderung Gefeßes gemacht gemäß gemeinschaftlichen Gericht Gerichts-Ordnung Gesezes Gläubiger Grundgerechtigkeit Grundsäge Grundstück Gütergemeinschaft Handlungen heißt hiernach Hypothek Illaten Imploranten iſt jezt Juni Käufer Kaufgelder Kaution Klä Kläger Klägerin Konkurs-Ordnung Konkurse Konventionalstrafe Kreis-Gericht Landrechts laſſen läßt lettere lichen März Miether Miethsvertrag Miteigenthum Miterben muß müſſen Nichtigkeitsbeschwerde Nießbraucher nothwendigen Ober-Tribunal Personen Pfandrecht Präjudiz Recht rechtlichen Rechtsf rechtskräftig Rechtsmittel Rthlrn Sache Schuldner ſei ſelbſt Senat Sizung streitigen Striethorst's Archiv Bd Subhastation thatsächlichen Theil Turbation Urtheil Verhältniß Verkäufer Verklagten Verlegung Vermiether verpflichtet Vertrag Verurtheilung vielmehr Vorausseßung vorliegenden Vorschriften Widerklage Zahlung Zinsen zurückgewiesen zweite Erkenntniß zweite Instanz zweite Richter
Popular passages
Page 102 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu ReligionsGesellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen öffentlichen ReligionsUebung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Teilnahme an irgend einer Religions-Gesellschaft.
Page 294 - Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten) begründet.
Page 150 - Eigenschaften vertreten. § 320. Liegt an dem Geber die Schuld, daß sich der Empfänger der gegebenen Sache, nach der Natur und dem Inhalte des Vertrages, nicht bedienen kann, so muß er den Empfänger schadlos halten. (§ 285—291 [Culpahaftung.]) nunmehr mit der Marginalrubrik bezeichnet wurden: Gewährleistung ,,a) wegen fehlender Eigenschaften überhaupt...
Page 185 - Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte.
Page 356 - Entschädigung für verpflichtet erachtet; ob ein Weg, von dem es streitig ist, ob er ein öffentlicher oder Privatweg sei, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb zehn Tagen die Berufung an das Verwaltungsgericht zulässig. Zur Entscheidung darüber, ob der Weg die Eigenschaft eines Privatweges hat, steht...
Page 132 - Küstern gehört, mit Genehmigung der Behörden eine eigene öffentliche Schule haben, sind von Beiträgen zu denjenigen Bauten und Reparaturen an dem Schulund Küsterhausc frei, welche allein durch das Vedürfniß der Schulanstalt veranlaßt werden.
Page 295 - Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht.
Page 150 - Vertretung leisten, insofern der Empfänger dadurch sich der Sache nach der Natur und dem Inhalte des Vertrages zu bedienen gehindert wird.
Page 121 - Derjenige, welchem die unmittelbare Aufsicht über eine Kirche, nebst der Sorge für deren Erhaltung und Verteidigung obliegt, wird der Kirchenpatron genannt...
Page 230 - Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 1872 eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung oder auf Eintragung des Eigenthumsüberganges, im tz.