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" Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. "
Archiv für katholisches Kirchenrecht - Page 150
1887
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Deutsche Zeitschrift für Thiermedicin und vergleichende Pathologie, Volumes 1-2

1875 - 1048 pages
...russisches Gesetz betr. die Abwehr and Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 25. Jnni 1875. (Auszug.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. Das nachstehende...
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Archiv für wissenschaftliche und praktische Tierheilkunde, Volume 1

1875 - 498 pages
...Amtliche Erlasse. Gesetz, betreffend die Abwehr uml Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 25. Juni 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: MDas nachstehende Gesetz regelt...
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ARCHIV FUR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT MIT BESONDERER RUCKSICHT AUF DAS ...

DR. FRIEDRICH H. VERING - 1876 - 970 pages
...1876 über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diöcesen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. 1. Die Aufsicht des Staats...
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Aktenstücke die altkatholische Bewegung betreffend: mit einem Grundriss der ...

Emil Friedberg - 1876 - 562 pages
...die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschafteu an dem kirchlichen Vermögen. Vom 4. Juli 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. In denjenigen katholischen...
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Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, herausg. von B ..., Volume 5

Bruno Hildebrand - 1882 - 630 pages
...Bezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnrathes für die Staatseisenbahnverwaltung. Vom 1. Juni 1882. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §.1. Zu beiräthlicher Mitwirkung in Eiscnbahnverkehrsfragen...
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In rei memoriam, Aktenstücke zur Geschichte der kirchenpolitischen und ...

Res - 1883 - 604 pages
...des Königreichs Preussen über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Vom 20. Mai 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. In einem katholischen...
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Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach dem ...

Karl von Stengel - 1884 - 190 pages
...Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden. Vom 1. August 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden...
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Zeitschrift für Vermessungswesen. ZFV., Volume 16

1887 - 700 pages
...50 000 000 Mark im Voraus zu den Kosten der Herstellung des Nord- Ostsee -Canals. Vom 16. Juli 1886. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen...etc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: § 1. Zu den Kosten der Herstellung des Nord-Ostsee-Canals durch...
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Der Altkatholicismus: Geschichte seiner Entwicklung, inneren Gestaltung und ...

Johann Friedrich Schulte - 1887 - 712 pages
...Grossherzogliches Ministerium des Innern. Jolly. Vdt. 0. Beck. VIII. Preussiscb.es Altkatholiken-Gesetz. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: § 1. In denjenigen katholischen...
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Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten: nebst den ergänzenden ...

Hugo Rehbein, Otto Ludwig Karl Reincke - 1889 - 880 pages
...Kraft. 2. Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften. Vom 1. April 1879. (GSS297.)88) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt: Abschnitt...
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